Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71Rechtssatz
Anders als gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist nach dem Abs. 4a nicht zu prüfen, ob dem Wiedereinsetzungswerber ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last liegt. Es ist aber erforderlich, dass zwischen dem Fehlen des Hinweises auf die Erforderlichkeit eines Antrages auf Ausfertigung oder auf die Frist ein kausaler Zusammenhang mit der nicht rechtzeitigen Antragstellung besteht (arg.: "wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrages ... oder dabei die ... Frist nicht angeführt war"). Insoweit sind diese Wiedereinsetzungsgründe jenen des § 33 Abs. 2 zweiter und dritter Fall VwGVG 2014 ("wenn die Frist versäumt wurde, weil ... die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder ... enthält") nachgebildet, deren Vorbild wiederum in § 71 Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Fall AVG ("wenn: 2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist ... enthält") erblickt werden kann. Auch in § 46 Abs. 2 VwGG findet sich eine gleichartige Regelung ("wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung ... keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages ... enthält"). Vor diesem Hintergrund kann zum Verständnis des Wiedereinsetzungsgrundes des § 33 Abs. 4a VwGVG 2014 auf die zu den genannten Bestimmungen ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200393.L08Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022