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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1Rechtssatz
Die in § 33 Abs. 1 und Abs. 4a VwGVG 2014 genannten Gründe schließen sich nicht gegenseitig aus. In § 33 Abs. 4a VwGVG 2014 ist nämlich ausdrücklich angeordnet, dass die Wiedereinsetzung "auch dann" zu bewilligen ist, wenn die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Somit ist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung nicht auf die in § 33 Abs. 4a VwGVG 2014 genannten Fälle beschränkt (vgl. zum gleichgelagerten Verhältnis der ähnlichen Wiedereinsetzungsgründe der Z 1 und Z 2 des § 71 Abs. 1 AVG, wobei dort diese Ziffern mit dem Wort "oder" verbunden sind, und mit dem Hinweis, dass sich die Z 2 im Verhältnis zur Z 1 des § 71 Abs. 1 AVG als lex specialis darstellt, VwGH 13.3.2001, 2001/18/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200393.L07Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022