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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71Rechtssatz
§ 12 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG 2014 ist so zu verstehen, dass auch in den dort angesprochenen Fällen nicht allein stets auf § 71 AVG abzustellen ist, sondern § 33 VwGVG 2014 in den davon erfassten Fällen zur Anwendung gelangt. Daran ändert auch nichts, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, dass die zu § 71 AVG ergangene Judikatur im Hinblick darauf, dass diese Gesetzesbestimmung im Wesentlichen inhaltlich dem § 33 VwGVG 2014 entspricht, auf diesen übertragen werden kann (vgl. VwGH 30.3.2020, Ra 2019/05/0076; 21.4.2020, Ra 2020/14/0023, jeweils mwN; dort aber jeweils auch mit dem Hinweis, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt). § 33 VwGVG 2014 und § 71 AVG stellen sich nämlich nicht als völlig deckungsgleich dar, wie allein schon der Blick auf den in § 33 Abs. 4a VwGVG 2014 enthaltenen Wiedereinsetzungsgrund, dessen Eigenart im Zusammenhang mit der Anfechtbarkeit von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mündlich verkündeten Entscheidungen zu sehen ist, ergibt (mag auch dessen Ausgestaltung an andere bereits bestehende Wiedereinsetzungsgründe angelehnt sein).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200393.L05Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022