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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des F in O, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom 17. Oktober 1994, Zl. Senat MD-93-698, betreffend Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 1994, wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter eines näher bezeichneten Unternehmens mit dem Sitz in Niederösterreich verschiedener Verwaltungsübertretungen nach § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz schuldig erkannt; über ihn wurden vier Geldstrafen von je S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die belangte Behörde hätte in ihrem Bescheid die örtliche Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde feststellen müssen.
Dem ist zu entgegnen, daß gemäß § 27 Abs. 1 VStG die Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde, auch wenn der zum Tatort gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als der Ort an dem die im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist jener anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder bei Unterlassungsdelikten handeln hätte sollen. Eine Verwaltungsübertretung ist daher regelmäßig an jenem Ort als begangen anzusehen, von dem aus der Beschwerdeführer die ihm obliegenden Aufgaben tatsächlich ausgeübt hat bzw. ausüben hätte sollen (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0060 mit weiterem Judikaturhinweis). Es ist daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu sehen, daß die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer als Filialinspektor am Sitz der Firmenleitung zu handeln gehabt hätte.
Der Beschwerdeführer führt ferner aus, die Einengung der Verkehrswege sei im Zuge von gleichzeitig erfolgenden Einräumarbeiten erfolgt, sodaß durch die Bestrafung eines Deliktes jeweils der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt werde und die belangte Behörde eine Konsumtion eines der beiden Strafpunkte hätte feststellen müssen. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides betrafen die Einengungen Hauptverkehrswege, die "in eine andere Richtung gingen" und auch in keinem Zusammenhang hinsichtlich ihrer örtlichen Lage im Geschäftslokal standen, sodaß das Vorliegen mehrerer verwaltungsstrafrechtlich verfolgbarer Tatbestände zu bejahen ist.
Der Beschwerdeführer wendet sich schließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe und führt aus, daß aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgehe, daß er an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt und - soweit ihm Verstöße gegen § 8 Abs. 1 der AAV vorgeworfen worden seien - die erforderliche Größe der Lichteintrittsflächen in der Zwischenzeit durch die Bauabteilung des B.-Konzerns umgehend hergestellt worden sei. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers spiegle seine Bereitschaft und sein Bemühen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wider, das richtigerweise bei der Strafbemessung ebenfalls als Milderungsgrund berücksichtigt werden müsse.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Milderungsgrund nach § 34 Z. 17 StGB, auf den sich der Beschwerdeführer offenbar bezogen hat, nur dann vor, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Das bloße Unterbleiben des Leugnens der Tat kann nicht unter diesen Milderungsgrund fallen, es ist daher als mildernder Umstand nur ein qualifiziertes Geständnis und nicht schon jedes bloße Zugeben des Tatsächlichen zu werten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0044). Für die Annahme ein solchen qualifizierten Geständnisses bietet die Aktenlage keinen Anhaltspunkt.
Da der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden kann, daß die "zwischenzeitige" Behebung der baulichen Mängel durch die Bauabteilung des B.-Konzerns als mildernder Umstand zu berücksichtigen gewesen wäre, begegnet die Strafbemessung in Anbetracht des bis zu S 50.000,-- (§ 31 Abs. 2 lit. p ANSchG) reichenden Strafrahmens keinen Bedenken.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020492.X00Im RIS seit
01.06.2001