RS Vwgh 2022/3/3 Ra 2020/15/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2022
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0150 E 7. August 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die Entnahme von Betriebsvermögen setzt regelmäßig ein tatsächliches, nach außen in Erscheinung tretendes Verhalten des Abgabepflichtigen voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150033.L04

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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