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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/14/0150 E 7. August 2001 RS 2Stammrechtssatz
Die Entnahme von Betriebsvermögen setzt regelmäßig ein tatsächliches, nach außen in Erscheinung tretendes Verhalten des Abgabepflichtigen voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150033.L04Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022