Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z6Rechtssatz
Die Einkommensteuer ist nicht betrieblich veranlasst, sondern in der Person des Steuerpflichtigen selbst begründet. Die Zahlung von Personensteuern aus betrieblichen Mitteln stellt somit unzweifelhaft eine Entnahme dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150033.L01Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022