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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §83 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/13/0102 E 28. Oktober 2014 RS 2 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Berufsrechtliche Vorschriften, wonach die Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, gelten auch im Anwendungsbereich der BAO (vgl. RV zu § 83 Abs. 1 BAO, 38 BlgNR 24. GP 7). (Hier: Die Berechtigung der MS OG zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes als Steuerberater ist im vorliegenden Fall nicht strittig. Diese Berufsberechtigung umfasst u.a. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben vor den Finanzbehörden. Indem die MS OG im Wege von FinanzOnline ihre Bevollmächtigung samt Zustellvollmacht bekannt gab, berief sie sich auf die erteilte Vollmacht.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150013.L02Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022