RS Vwgh 2022/3/3 Ra 2020/15/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §83 Abs1
WTBG 2017 §77 Abs11
ZustG §9

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/13/0102 E 28. Oktober 2014 RS 2 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Berufsrechtliche Vorschriften, wonach die Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, gelten auch im Anwendungsbereich der BAO (vgl. RV zu § 83 Abs. 1 BAO, 38 BlgNR 24. GP 7). (Hier: Die Berechtigung der MS OG zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes als Steuerberater ist im vorliegenden Fall nicht strittig. Diese Berufsberechtigung umfasst u.a. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben vor den Finanzbehörden. Indem die MS OG im Wege von FinanzOnline ihre Bevollmächtigung samt Zustellvollmacht bekannt gab, berief sie sich auf die erteilte Vollmacht.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150013.L02

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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