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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §101 Abs1Rechtssatz
Wird ein einheitlicher Abgabenbescheid nicht allen im Bescheid angesprochenen Gesamtschuldnern (etwa im Wege der Zustellfiktion nach § 101 Abs. 1 BAO) bekannt gegeben, so berührt dies die Wirksamkeit des Bescheides gegenüber den anderen Gesamtschuldnern nicht (vgl. VwGH 21.2.2005, 99/13/0221).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150013.L01Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022