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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/15/0004 B 22. August 2018 RS 1 (hier ohne den letzten Satz; in Bezug auf das in der Revision vorgebrachte Recht auf Befreiung von der Rundfunkgebühr)Stammrechtssatz
Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand. In dem von der Revision vorgebrachten Recht auf Befreiung nach der FMGebO konnte der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis des BVwG (Bestätigung der Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS) somit nicht verletzt werden, käme vorliegend doch allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag in Betracht (vgl. zB VwGH 20.11.2013, 2013/02/0247). Die vorliegende vom BVwG bestätigte Zurückweisung des Antrags auf Befreiung nach der FMGebO steht allerdings einer neuerlichen Antragstellung des Revisionsbewerbers auf Befreiung von Rundfunkgebühren bei der GIS nicht entgegen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019150037.L01Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022