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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. W in A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom 31. Jänner 1995, Zl. Senat-MD-94-421, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 3. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe der Bundespolizeidirektion Wien über deren schriftliche Anfrage vom 4. Juni 1993 nicht innerhalb von zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug zuletzt vor einem näher bestimmten Zeitpunkt an einem örtlich umschriebenen Ort abgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 31. Jänner 1995 mit der Maßgabe keine Folge, daß als Tatort der in Niederösterreich gelegene Wohnsitz des Beschwerdeführers anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, - unter Abgehen von seiner bisherigen diesbezüglichen Rechtsprechung - die Auffassung vertreten, Erfüllungsort der sich aus § 103 Abs. 2 KFG ergebenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung sei der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen sei, somit der Sitz der anfragenden Behörde. Dieser sei auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG hingewiesen.
Auch im vorliegenden Fall hatte die Strafbehörde erster Instanz im Spruch ihres Erkenntnisses ausdrücklich die anfragende Behörde, nämlich die Bundespolizeidirektion Wien, genannt. Daraus folgt jedoch - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nach § 51 Abs. 1 VStG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 620/1995), daß die belangte Behörde für die Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis nicht zuständig war.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Stempelgebühren war mangels Erforderlichkeit des Aufwandes abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020130.X00Im RIS seit
19.03.2001