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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs10Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/08/0059 B 25. März 2019 RS 1Stammrechtssatz
Den Vertreter nach § 67 Abs. 10 ASVG trifft die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080134.L02Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022