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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs1 idF 1999/I/010Rechtssatz
Wurde dem Beamten die Weisung erteilt, auf der angeordneten Dienstreise an zwischenstaatlichen Expertengesprächen teilzunehmen, die die künftige Weiterentwicklung der Gebirgs- und Gebirgskampfausbildung zum Gegenstand haben, aber nicht selbst als Übungs- oder Ausbildungsmaßnahmen (iSv. § 1 Z 1 lit. d oder Z 2 KSE-BVG 1997) ausgestaltet sind und auch keinem sonstigen der Tatbestände des § 1 KSE-BVG 1997 zuzuordnen sind, so handelt es sich bei der Auslandsdienstreise nicht um eine Auslandsentsendung, auf die das KSE-BVG 1997 anzuwenden wäre. Derartige Gespräche auf zwischenstaatlicher Ebene fallen nicht in den Anwendungsbereich des KSE-BVG 1997.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020120004.J05Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022