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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs1 idF 1999/I/010Rechtssatz
Die in § 44 Abs. 1 BDG 1979 enthaltenen Anordnung, welche wörtlich aus Art. 20 Abs. 1 B-VG die Wendung "soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist", übernahm, normiert bloß eine Einschränkung der in § 44 BDG 1979 festgelegten Befolgungspflicht im Hinblick auf jene Verfassungsbestimmungen, durch welche Ausnahmen von dem in Art. 20 B-VG normierten Grundsatz der Weisungsbindung begründet werden (sog. Weisungsfreistellungen und Weisungsfreiheit; vgl. Erläuterungen der Regierungsvorlage zum BDG 1979, 11 BlgNR 15. GP, 85, wo es heißt: "Der Nebensatz ‚soweit verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist' verweist auf die zahlreichen Weisungsfreistellungen verfassungsrechtlicher Natur (vgl. z.B. Art. 20 Abs. 1 B-VG, § 88 Abs. 4 oder § 102 Abs. 2 des Entwurfes)"). Dem KSE-BVG 1997 ist keine derartige Weisungsfreistellung zu entnehmen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020120004.J04Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022