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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/12/0034 B 3. Oktober 2018 RS 2Stammrechtssatz
Nach § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 kann das VwG im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das VwG darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150103.L08Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022