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16/02 RundfunkNorm
EO §35Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/08/0020 E 15. Mai 2013 RS 3Stammrechtssatz
Einwendungen im Zusammenhang mit Rückstandsausweisen können sowohl auf Umstände gestützt werden, die schon vor der Entstehung des Titels entstanden waren, wenn der Verpflichtete nicht die Möglichkeit hatte, diese Tatsachen in einem der Entstehung des Titels vorangegangenen Verfahren geltend zu machen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 § 3 VVG E 44), aber auch darauf, dass den Anspruch hemmende oder aufhebende Tatsachen erst nach Erlassung des Titels eingetreten sind (§ 3 Abs. 2 VVG iVm § 35 EO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150103.L04Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022