RS Vwgh 2022/3/10 Ra 2020/15/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2022
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Index

16/02 Rundfunk
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

EO §35
RGG 1999 §6 Abs3
VVG §3 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0020 E 15. Mai 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Einwendungen im Zusammenhang mit Rückstandsausweisen können sowohl auf Umstände gestützt werden, die schon vor der Entstehung des Titels entstanden waren, wenn der Verpflichtete nicht die Möglichkeit hatte, diese Tatsachen in einem der Entstehung des Titels vorangegangenen Verfahren geltend zu machen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 § 3 VVG E 44), aber auch darauf, dass den Anspruch hemmende oder aufhebende Tatsachen erst nach Erlassung des Titels eingetreten sind (§ 3 Abs. 2 VVG iVm § 35 EO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150103.L04

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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