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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §7 Abs4Rechtssatz
Im Falle eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens ergibt sich aus § 7 Abs. 4 EO, dass die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf Antrag von der Stelle aufzuheben ist, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150103.L11Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022