RS Vwgh 2022/3/10 Ra 2020/15/0103

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Veröffentlicht am 10.03.2022
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Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §7 Abs4

Rechtssatz

Im Falle eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens ergibt sich aus § 7 Abs. 4 EO, dass die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf Antrag von der Stelle aufzuheben ist, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150103.L11

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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