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16/02 RundfunkNorm
AVG §56Rechtssatz
Da Rückstandsausweise keine Bescheide sind, sind sie als solche nicht rechtsmittelfähig. Sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, welches sodann die Möglichkeit ihrer Überprüfung eröffnet (VwGH 10.6.2002, 2002/17/0063).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150103.L02Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022