RS Vwgh 2022/3/10 Ra 2020/15/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2022
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Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §56
RGG 1999 §6 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0020 E 15. Mai 2013 RS 1 (hier ohne Parenthese)

Stammrechtssatz

Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0205, mwN).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150103.L09

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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