Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/17/0025 E 30. Jänner 2015 RS 3 (hier nur der zweite Satz ohne Bezugnahme auf die Behörde)Stammrechtssatz
Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen. Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, verpflichtet dies die Behörde bzw. das Gericht zu entsprechenden Ermittlungen (vgl die bei Ritz, BAO5 § 85 Tz 2, angeführte hg Rechtsprechung).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150042.L03Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022