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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/08/0025 B 16. Februar 2016 RS 1 (hier ohne den ersten Satz und ohne die Parenthese im vorletzten Satz)Stammrechtssatz
Eine Verfolgungshandlung hat sich nach § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften im Sinn des § 44a Z 2 VStG zu beziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, Zl. 2013/08/0096, mwN). Tatbestandsmäßig gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 (und Abs. 1a) ASVG ist die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger. In der Aufforderung zur Rechtfertigung und im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Revisionswerber die Nichtvornahme der Anmeldung eines in einem bestimmten Zeitraum pflichtversicherten Dienstnehmers angelastet. Dabei handelt es sich - auch wenn fälschlicherweise von einer unentgeltlichen Beschäftigung (die gar keine Pflichtversicherung begründen könnte) die Rede ist - um eine ausreichende Tatumschreibung, die geeignet ist, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Die Sache des Verfahrens, die durch den genannten Tatvorwurf abgesteckt wird, wird auch dann nicht überschritten, wenn (erst) das Verwaltungsgericht die zur Bejahung der Pflichtversicherung erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft (vgl. zur Zulässigkeit ergänzender Feststellungen betreffend den Umfang der Arbeitsverpflichtung und damit des Entgeltanspruchs durch die Rechtsmittelinstanz auch das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0262, VwSlg 17994 A/2010).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080071.L01Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022