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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei einem "Sponsorvertrag" erhält der Gesponserte in der Regel ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von "Werbung", mit der die Produkte bzw. die Marke des Sponsors in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden bzw. das positive Image des (oder der) Gesponserten auf den Sponsor übertragen wird; etwa indem der Sportler bei der Ausübung seines Sportes und anderen öffentlichen Auftritten mit einem Kennzeichen (Logo) bzw. mit Produkten - wie Sportgeräten oder Bekleidung - des Sponsors auftritt. Es besteht daher ein Austauschverhältnis des Entgeltes mit der Zurverfügungstellung von Werbung, die Ausübung des Sportes stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung (§ 539a ASVG) aber - mangels insoweit bestehenden Austauschverhältnisses - nicht als eine Erbringung von Dienstleistungen für den Sponsor als Dienstgeber dar. Typischerweise wird daher durch einen "Sponsorvertrag" weder eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG noch als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 1 Z 14 und Abs. 4 ASVG begründet. Dennoch könnte sich hinter einem "Sponsorvertrag" ein freier Dienstvertrag nach § 4 Abs. 4 ASVG verbergen, soweit Elemente hinzutreten, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) die Annahme rechtfertigen, dass das Entgelt des Sponsors nicht nur für die Zurverfügungstellung von Werbung durch den Sportler, sondern für Dienstleistungen erbracht wird. Das könnte sich etwa daraus ergeben, dass dem Sportler Aufgaben für den Sponsor im Zuge dessen betrieblicher Tätigkeit (etwa im Zuge des Vertriebes der Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors) übertragen werden oder die Ausübung des Sportes in Einbindung des Sportlers in den Betrieb des potentiellen Dienstgebers - bzw. in eine von diesem für die Sportausübung (etwa unter der Bezeichnung "Rennstall" oder "Team") geschaffene eigene betriebliche Struktur - erfolgt (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080007.L03Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022