RS Vwgh 2022/3/15 Fr 2021/12/0040

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Veröffentlicht am 15.03.2022
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Index

E1E
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §38
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs1 Z2
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §34 Abs1
12010E267 AEUV Art267

Rechtssatz

Das VwG hat den gemäß Art. 267 AEUV gefassten Vorabentscheidungsbeschluss dem EuGH vorgelegt und eine Abschrift des Vorabentscheidungsersuchens dem VwGH vorgelegt. Es kann daher nicht mehr von einer Rechtsverweigerung durch Untätigsein des VwG und damit auch nicht von einer Verletzung der Entscheidungspflicht die Rede sein. Es ist davon auszugehen, dass - ebenso wie in jenem Fall, in dem das VwG mit einer Aussetzung nach § 38 AVG vorgeht - auch die Erlassung eines Beschlusses, mit dem das säumige VwG an den EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen herantritt, zur Folge hat, dass damit die Entscheidungspflicht des VwG beendet ist (vgl. VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003; 2.7.2019, Fr 2019/12/0028). Das Verfahren über einen vor dieser Beschlussfassung zulässigerweise eingebrachten Fristsetzungsantrag, mit dem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, die bereits eingetretene und bis dahin aufrechte Säumnis des VwG geltend zu machen und auf diese Weise die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts zu beenden, ist nach § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021120040.F02

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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