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E1ENorm
AVG §38Rechtssatz
Das VwG hat den gemäß Art. 267 AEUV gefassten Vorabentscheidungsbeschluss dem EuGH vorgelegt und eine Abschrift des Vorabentscheidungsersuchens dem VwGH vorgelegt. Es kann daher nicht mehr von einer Rechtsverweigerung durch Untätigsein des VwG und damit auch nicht von einer Verletzung der Entscheidungspflicht die Rede sein. Es ist davon auszugehen, dass - ebenso wie in jenem Fall, in dem das VwG mit einer Aussetzung nach § 38 AVG vorgeht - auch die Erlassung eines Beschlusses, mit dem das säumige VwG an den EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen herantritt, zur Folge hat, dass damit die Entscheidungspflicht des VwG beendet ist (vgl. VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003; 2.7.2019, Fr 2019/12/0028). Das Verfahren über einen vor dieser Beschlussfassung zulässigerweise eingebrachten Fristsetzungsantrag, mit dem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, die bereits eingetretene und bis dahin aufrechte Säumnis des VwG geltend zu machen und auf diese Weise die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts zu beenden, ist nach § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021120040.F02Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022