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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/06/0171 B 13. Jänner 2021 RS 1Stammrechtssatz
Hat die belangte Behörde vor dem VwG einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung ihres Antrages bestätigt wurde, konnten diese demnach allenfalls nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung über den Antrag verletzt werden (vgl. etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2018/06/0171, zur Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache, bzw. weiters etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2016/06/0125, oder auch 21.10.2020, Ra 2020/12/0030, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020120058.L01Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022