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L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SalzburgNorm
AsylG 2005 §13Rechtssatz
§ 4 Abs. 1 erster Satz Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 wurde durch § 4 Abs. 2 Z 2 Slbg SUG 2010 (welcher inhaltlich § 5 Abs. 1 OÖ SHG AusführungsG 2020 entspricht) umgesetzt. Das darin normierte Erfordernis der "Dauerhaftigkeit" bezieht sich sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des "dauerhaft niedergelassenen Fremden"; bei der Berechnung des somit erforderlichen mindestens fünfjährigen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland sind Zeiten der bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der Zulassung zum Asylverfahren gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 14.1.2022, Ro 2021/10/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022100003.J01Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022