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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §67g Abs1 idF 1995/471;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des J in F, vertreten durch Mag. K, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 1. April 1996, Zl. 1-0144/96/K1, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 1996 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 93/17/0157, behauptet der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, weil es die belangte Behörde zu Unrecht unterlassen habe, trotz Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid öffentlich zu verkünden.
Dem Beschwerdeführer ist allerdings entgangen, daß
§ 67g AVG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995 novelliert wurde (in Kraft mit 1. Juli 1995, vergleiche Z. 22. dieser Novelle).
§ 67g Abs. 1 AVG in der erwähnten Fassung lautet:
"Der Bescheid ist samt der wesentlichen Begründung öffentlich zu verkünden. Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, dann kann die öffentliche Verkündung des Bescheides unterbleiben, sofern die Einsichtnahme in den Bescheid jedermann gewährleistet ist. Gleiches gilt, wenn der Bescheid nicht unmittelbar im Anschluß an die Verhandlung gefällt wird und alle anwesenden Parteien auf die Verkündung verzichten."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Richtigkeit der von ihm zitierten diesbezüglichen Wendung im Verhandlungsprotokoll "Die anwesenden Parteien verzichten auf die öffentliche Verkündung des Bescheides". Soweit er vorbringt, er habe "nur auf eine persönliche Teilnahme bei der öffentlichen Verkündung des Bescheides, nicht jedoch auf die öffentliche Verkündung als solche verzichtet", so vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil der Gerichtshof dieser Unterscheidung durch den Beschwerdeführer mangels normativer Stütze nicht beizupflichten vermag. Ein Verzicht auf die "Teilnahme" an der Verkündung ist vielmehr als solcher auf die Verkündung selbst im Sinne des § 67g Abs. 1 AVG in der erwähnten Fassung zu verstehen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020257.X00Im RIS seit
11.07.2001