TE Vwgh Beschluss 2022/3/28 Ra 2022/07/0002

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Veröffentlicht am 28.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
VwGG §33 Abs1
VwGG §55

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision 1. des H W und 2. der M W, beide in H und beide vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. April 2021, Zl. LVwG 46.34-2662/2020-4, betreffend ein Verfahren nach § 56 WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz; mitbeteiligte Partei: Ing. H G in P, vertreten durch Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Stockergasse 10), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1        Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 beantragte der Mitbeteiligte die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Durchführung eines Aufstauversuchs am Wehr eines näher bezeichneten Kraftwerks.

2        Mit Bescheid vom 29. September 2020 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, eine Einigung zwischen dem Mitbeteiligten und den revisionswerbenden Parteien über die Duldung vorbereitender Maßnahmen (Messungen an den Messstellen) auf deren Grundstücken habe nicht hergestellt werden können und habe der Mitbeteiligte die Einräumung eines Zwangsrechts nicht beantragt.

3        Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss statt. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG hob es den Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2020 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an diese zurück.

4        Dagegen richtet sich die vorliegende, am 29. Dezember 2021 eingebrachte außerordentliche Revision.

5        Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte der Mitbeteiligte dem Verwaltungsgerichtshof mit, er habe seinen Antrag vom 11. Mai 2020 mit Eingabe vom 8. Februar 2022 bei der belangten Behörde zurückgezogen.

6        Nach entsprechender Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof nahmen die revisionswerbenden Parteien dazu Stellung.

7        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

8        Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer „Klaglosstellung“ nach § 33 Abs. 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl. VwGH 24.9.2020, Ra 2020/07/0023, 0024, mwN).

9        Ein solcher Fall einer materiellen Klaglosstellung liegt gegenständlich vor. Der Mitbeteiligte hat seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 11. Mai 2020 nach Einbringung der Revision zurückgezogen. Daraus folgt, dass sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Beschlusses für die revisionswerbenden Parteien - die in der Revision eine Verletzung des Parteiengehörs und die Überschreitung des Beschwerdegegenstands durch das Verwaltungsgericht geltend machen - nichts ändere, weil infolge nachträglicher Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags eine inhaltliche Erledigung desselben ausgeschlossen ist. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall noch praktische Bedeutung zukäme (vgl. dazu etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0033, mwN).

10       Die Revision ist daher im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren einzustellen war.

11       Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die revisionswerbenden Parteien gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinn der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt (vgl. erneut VwGH Ra 2020/07/0023, 0024, mwN).

Wien, am 28. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070002.L00

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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