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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §41 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des I zuletzt in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 29. Juni 1995, Zl. UVS 25.14-3/95-9, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 1995 wurde die an diese vom Beschwerdeführer gerichtete Beschwerde unter Berufung auf § 52 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 25. September 1995, B 2525/95, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß im gegenständlichen Fall die umfassende Prüfungsbefugnis der belangten Behörde verneint worden sei. Sei eine Abschiebung allenfalls gemäß § 54 (FrG) zulässig, würde eine solche jedoch gegen Art. 8 MRK verstoßen, dies vor allem in Anbetracht der Tatsache, daß eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung durch den Beschwerdeführer nicht vorliege, so könnte man, verneine man die Zulässigkeit der Abschiebung, zu dem Ergebnis kommen, daß die gesamte Schubhaft rechtswidrig sei.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß nach der ständigen hg. Rechtsprechung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde zu erfolgen hat. Die Unzuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate ist sogar dann gegeben, wenn ein Antrag nach § 54 FrG nicht gestellt wurde. Es ist ihnen auch diesfalls die vorfrageweise Beurteilung dieses Umstandes verwährt. Dieser Aspekt der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist der Prüfung durch die unabhängigen Verwaltungssenate jedenfalls entzogen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/02/0147).
Auch mit seinen Ausführungen, er sehe eine Rechtsverletzung darin, daß ihn die belangte Behörde mit seinem Eventualvorbringen hinsichtlich seiner familiären Beziehungen auf den im Fremdengesetz vorgesehenen Rechtsschutz verwiesen habe, vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil auf dieses Recht zwar die Fremdenbehörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, nicht aber der unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde Bedacht zu nehmen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1996, Zl. 94/02/0293). Der unabhängige Verwaltungssenat war daher im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende durchsetzbare Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht war. Da dies zutraf, war die belangte Behörde an das Bestehen desselben gebunden und hatte davon auszugehen (vgl. das hg. Erkennntis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0220). Schließlich tritt der Beschwerdeführer der Annahme der belangten Behörde, daß er einer Aufforderung, das Land zu verlassen, nicht nachgekommen sei und nach wie vor keine Bereitschaft zeige, freiwillig das Land zu verlassen, nicht entgegen. Wenn daher die belangte Behörde bei dieser Sachlage die Notwendigkeit der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung bejaht hat, begegnet dies keinen Bedenken, zumal es für den Sicherungszweck nach § 48 Abs. 3 FrG genügt, daß die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0220).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG - unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 leg.cit. - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020469.X00Im RIS seit
20.11.2000