Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Vollzugssache des * K*, AZ 25 Bl 58/21s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugsgericht gemäß § 16a Abs 1 StVG vom 14. Dezember 2021, AZ 32 Bs 351/21h, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugsgericht gemäß § 16a Abs 1 StVG eine Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. September 2021, GZ 25 Bl 58/21s-10, ebenso zurück wie seine Anträge auf Delegierung und Verfahrenshilfe.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe des * K*.
[3] Diese war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG ein weiterer Rechtszug nicht offen steht (RIS-Justiz RS0132565).
Textnummer
E134493European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00019.22S.0325.000Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022