TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/30 LVwG-2022/49/0274-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2022
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Entscheidungsdatum

30.03.2022

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

TierschutzG 2005 §5
TierschutzG 2005 §6
StGB §222

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der Tierschutzombudsperson des Landes Tirol AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.04.2021, Zl ***, betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens wegen einer Übertretung nach dem Tierschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: BB, Adresse 2, **** Y),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Der Bezirkshauptmannschaft Z wurde von der PI X mit E-Mail vom 13.05.2020 der Abschlussbericht vom 15.04.2020, Zl ***, übermittelt, dem der Verdacht auf Tierquälerei zugrunde lag. In dem Bericht wird zusammengefasst ausgeführt, dass BB verdächtig und geständig sei am 12.04.2020, im Zeitraum von 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr, in **** Y, Adresse 2, in seinem Garten auf die Terrier-Mischlings-Hündin CC mit einer Luftdruckwaffe geschossen und in weiterer Folge tödlich im Bauch/Rumpfbereich getroffen zu haben, als diese gerade im Tiergehege seinen Zuchthasen jagte. Der Hund erlag trotz sofortiger Behandlung einen Tag später am 13.04.2020 seinen inneren Verletzungen. Der Beschuldigte gab an, dass er mit dem Luftdruckgewehr seine Zuchthasen beschützen wollte. Ein Hund sei in das Gehege seiner Zuchthasen eingedrungen und habe diesen nachgejagt. Da er sich in diesem Moment nicht mehr zu helfen gewusst habe, habe er sein Luftgewehr aus dem Haus geholt und auf den Hund geschossen, welcher daraufhin flüchtete.

Der Abschluss-Bericht vom 15.04.2020, Zl ***, erging auch an die Staatsanwaltschaft Z.

In der von der Bezirkshauptmannschaft Z angeforderten amtstierärztlichen Stellungnahme vom 26.05.2020, Zl ***, wurde ausgeführt, dass ein Beschießen eines Hundes mit einem Luftdruckgewehr mit Schmerzen, Leiden und Schäden in erheblichen Umfang verbunden sei und dem Tier unnötige Qualen bereite. Es stelle ein völlig inadäquates Mittel dar, einen Hund zu vertreiben. Selbst in Tötungsabsicht sei dieses Mittel völlig untauglich, da kein unmittelbarer Tod eintrete, sondern das Tier nur massiven Qualen ausgesetzt werde.

Mit Schreiben vom 04.06.2020, Zl ***, erging von der Bezirkshauptmannschaft Z eine Aufforderung zur Rechtfertigung an BB. Es wurde ihm darin zur Last gelegt, am 12.04.2020 von 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr in 6106 Oberhofen im Inntal, Adresse 2 (Grundstück/Garten) gegen § 5 Tierschutzgesetz (TSchG) verstoßen zu haben, wonach es verboten sei, einem Tier ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden und Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Er habe auf das Tier „Hündin CC“, Terrier-Mischling, mit einem Luftdruckgewehr geschossen. Die Hündin habe sich durch den Schuss im Bauch/Rumpfbereich innere Verletzungen zugezogen, die in weiterer Folge tödlich endeten. Dadurch habe er der Hündin „CC“ ungerechtfertigt erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt und eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 TSchG begangen.

Ebenfalls mit Schreiben vom 04.06.2020, Zl ***, teilte die Bezirkshauptmannschaft Z BB mit, dass wegen des näher beschriebenen Sachverhaltes gleichzeitig Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Z wegen dem Verdacht der Tierquälerei und Sachbeschädigung erstattet worden sei und daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im gerichtlichen Strafverfahren ausgesetzt werde.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.07.2020, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn erhobenen Anklage,

er habe am 12.04.2020 in **** Y

1.       ein Wirbeltier, nämlich den Terriermischling „CC“ der DD mutwillig  getötet, indem er ihn durch einen Schuss aus dem Luftdruckgewehr erlegte;

2.       durch die unter 1. genannte Tat eine fremde Sache in einem EUR 5.000,00 nicht  übersteigenden Wert zerstört,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit Schreiben vom 10.12.2020, Zl ***, erstattete die Tierschutzombudsperson von Tirol eine Stellungnahme und begehrte eine Bestrafung des Beschuldigten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.04.2021, Zl ***, wurde von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen und das Verfahren gegen BB gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Innsbruck vom 15.07.2020 unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes von „derselben Sache“ hinsichtlich der Tat bzw. des zugetragenen Lebenssachverhaltes auszugehen sei und diesbezüglich auf die Fakten abzustellen sei und die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben habe. Die gerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Straftatbestände wären in ihren wesentlichen Elementen gleich. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe würde damit gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art 4 7. ZPEMRK verstoßen.

Gegen diese Entscheidung brachte die Tierschutzombudsperson von Tirol AA als Beschwerdeführer Beschwerde ein und führte im Wesentlichen wie folgt aus:

„1.2.   Keine automatische Sperrwirkung bzw. Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nach einem gerichtlichen Freispruch - Prüfungspflicht der Behörde und Vereinbarkeit eines nachgelagerten weitergeführten Verwaltungsstrafverfahrens nach Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens (enges zeitliches und inhaltliches Band):

Eine Bindung der belangten Behörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, der die Ahndung als Verwaltungsübertretung ausschließt, besteht nur im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht. Bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens hat eine selbständige Prüfung durch die Verwaltungsbehörde zu erfolgen, ob sie zur Ahndung zuständig ist (vgl. VwGH 29. April 2008, ZI. 2007/05/0125; 8. Oktober 1990, ZI. 90/19/0036; 29. Oktober 1980, VwSIg. 10.276; LVwG Niederösterreich LVwG-S-1177/001-2019). Demnach entfaltet nicht jeder Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren Sperrwirkung für ein nachfolgendes Verwaltungsstrafverfahren. Ausschlaggebend ist vielmehr auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. In diesem Sinne ist zunächst zu prüfen, ob die strafgerichtlich verfolgte Handlung einerseits und die verwaltungsstrafrechtliche Übertretungshandlung andererseits dieselbe strafbare Handlung iSd Art. 4 Abs. 1 7. ZP MRK betreffen. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben (vgl. VwGH 10.01.2017, Ra 2016/02/0230; LVwG-S-337/001-2020).

Wie aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu LVwG-S-337/001-2020 hervorgeht, soll ein strafgerichtlicher Freispruch nicht schon deshalb Sperrwirkung im Verwaltungsstrafverfahren entfalten, weil das Verfahren dort denselben Lebenssachverhalt berührt, weil dies zur Folge hätte, dass zum einen geringfügige tierschutzrechtliche Übertretungen und zum anderen auch solche nicht mehr geahndet werden könnten, die nur knapp die Schwelle des § 222 StGB nicht erreichen konnten und aufgrund z.B. des Fehlens von „Mutwilligkeit“ oder dem Erfordernis der vorsätzlichen Begehungsweise strafgerichtlich freigesprochen wurden. Wäre beispielsweise die vorsätzliche Begehungsweise oder die „Mutwillige“ Tötung eines Tieres jedoch zunächst nicht sicher und wäre dies infolge eines Gutachtens in weiterer Folge zu verneinen, müsste dies notwendigerweise zur Straflosigkeit führen. Ein derartiger Wertungswiderspruch kann aber dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden und würde eine solche Lesart dem Gesetz evidentermaßen einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Nicht zuletzt wäre - für den Fall einer insoweit angebrachten Verallgemeinerung - das Nebeneinander von Kriminal- und Verwaltungsstrafrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung generell in Frage gestellt und wäre im Ergebnis ein weitgehender Umbau der österreichischen Staatsorganisation erforderlich (LVwG Niederösterreich, LVwG-S-337/001-2020). Dass dies nicht der Fall ist, hat aber nicht nur der Verfassungsgerichtshof (VfSIg 18.833/2009) klargestellt. Vielmehr geht auch der EGMR (4.10.2016, Bsw 21563/12) von der Vereinbarkeit eines auf ein gerichtliches Strafverfahren folgenden Verwaltungsstrafverfahrens aus, wenn dem Strafgericht die Kompetenz zur Verhängung von Verwaltungsstrafen fehlt und zwischen beiden Verfahren ein enges zeitliches Band besteht. Zumal die belangte Behörde schon während der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens das Verwaltungsstrafverfahren einleitete und dieses unmittelbar nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens fortsetzte, liegt ein solcher zeitlicher Zusammenhang vor (LVwG Niederösterreich, LVwG-S-337/001-2020).

Aus Sicht der Tierschutzombudsperson liegt in der Betrachtung der gegenständlich relevanten Verfahren ein enges zeitliches und inhaltliches Band im oben genannten Sinn jedenfalls vor. Der Zeitraum von der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens bis zur Einstellung des Verfahrens, in dessen Zeitraum das gesamte gerichtliche Strafverfahren durchgeführt wurde, das Verwaltungsstrafverfahren wiederaufgenommen wurde, sich der Beschuldigte gerechtfertigt und die Tierschutzombudsperson eine Stellungnahme abgegeben hat, beträgt insgesamt weniger als 11 Monate. Somit besteht zwischen dem gerichtlichen Strafverfahren und der Einleitung sowie Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens ein enges zeitliches und inhaltliches Band und ist davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Kompetenz des Strafgerichtes eine Verwaltungsstrafe zu verhängen, die belangte Behörde zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe berechtigt und verpflichtet gewesen wäre (vgl. LVwG-S-337/001-2020).

1.3.    Gegenständlich liegt keine unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafunq im Sinne der EMRK vor, weil der § 222 Abs. 3 StGB nicht den Unrechtsgehalt- und Schuldgehalt der Verwaltungsstraftatbestände gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 TSchG vollständig und umfassend mitumfasst:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPMRK dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung, bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt in dieser Konstellation, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (vgl. VwGH Ra 2017/05/0294).

Nach Ansicht der Tierschutzombudsperson werden im gegenständlichen Fall der Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsstraftatbestände der § 5 Abs. 1 und § 6 TSchG nicht vom Unrechtsgehalt- und Schuldgehalt des Deliktes gemäß § 222 Abs. 3 StGB in jeder Beziehung mitumfasst, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfallen könnte. Einerseits beinhaltet der § 5 Abs. 1 TSchG die Zufügung von Leiden, Schmerzen und Schäden und lässt hierbei bereits fahrlässiges Verhalten genügen und kann mit dem Straftatbestand der „mutwilligen“ Tötung, der eine vorsätzliche Tötungshandlung vorsieht, gar nicht mitumfasst sein. Zum anderen lässt auch der § 6 TSchG die fahrlässige Begehungsweise genügen und ist bereits heranzuziehen, wenn kein Grund zur Tötung bestand. Der § 6 TSchG hat also ganz andere Straftatbestandsmerkmale und lässt bereits fahrlässiges Strafverhalten genügen (im Unterschied zum § 222 Abs. 3 StGB, der eine vorsätzliche mutwillige Tathandlung) vorsieht. Hierzu wird auf die Begründung unter Pkt. 1.5. verwiesen. Somit kann nach Ansicht der Tierschutzombudsperson keine vollständige und umfassende Erledigung der Strafsache in der Form, dass durch den Freispruch des Landesgerichtes der komplette Unrechts- und Schuldgehalt des Täters damit abgedeckt wäre, in der Bestimmung des § 222 Abs. 3 StGB gesehen werden.

1.4.    Der Verfassungsgerichtshof erachtet keinen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot, wenn sich der gerichtliche Straftatbestand im Vergleich zum Verwaltunqsstraftatbestand in wesentlichen Elementen unterscheidet:

Der VfGH hat nach dem Urteil des EGMR im Fall Zolotukhin (vgl. E EGMR 10. Februar 2009, 14939/03, Sergey Zolotukhin) seine Rsp zum Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 7. ZP EMRK dahingehend verfeinert, dass eine Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen dann zulässig ist, wenn sich die Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (Hinweis E VfGH 2. Juli 2009, B 559/08 in VwGH 2007/09/0361).

Somit bestünde nach Ansicht der Tierschutzombudsperson sogar die Möglichkeit nach einer Verurteilung gemäß § 222 Abs. 3 StGB, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs. 1 TSchG weiterzuführen und den Beschuldigten nach dieser Bestimmung auch zu bestrafen, weil sich diese beiden Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden. In diesem Sinne wird auch auf die im nächsten Punkt 1.5. angeführte Argumentation betreffend der Übertretung gemäß § 6 TSchG hingewiesen.

Bezogen auf den Vorwurf der Übertretung gern. § 5 TSchG wird dementsprechend umso mehr davon auszugehen sein, dass im konkreten Fall kein Anklageverbrauch stattgefunden hat, weil weder im Strafantrag noch vor dem Strafgericht über die dem Tier zugefügten unnötigen Qualen durch den Waffengebrauch des Herrn BB im Sinne des § 222 Abs. 1 Z 1 StGB abgesprochen wurde. Somit hätte die belangte Behörde den Herrn BB wegen der Zufügung von ungerechtfertigten Leiden, Schmerzen und Schäden bestrafen müssen, weil es sich hierbei um einen anderen Straftatbestand handelt, der sich in seinen wesentlichen Elementen von der „mutwilligen“ Tötung eines Tieres unterscheidet.

1.5.    Möglichkeit der gleichzeitigen Bestrafung nach § 5 Abs. 1 TSchG sowie nach § 6 TSchG, wenn der Tod des Tieres nicht unmittelbar im Anschluss an das Tatverhalten eintritt (echte Idealkonkurrenz):

Der durch das StRÄG 2002 in den § 222 neu eingefügte Abs. 3 pönalisiert das mutwillige Töten von Wirbeltieren, wobei nach den Erläuterungen zur zugrundeliegenden Regierungsvorlage (1166 BlgNR XXI. GP) dabei an Fälle im Zusammenhang mit „Satanskulten“, mit Tierpornographie oder in denen die Tat schlicht aus Lust am Töten gesetzt worden sind, gedacht werden kann.

Demgegenüber schützt § 6 Abs. 1 TSchG jedes Tier vor der Tötung ohne vernünftigen Grund. Demnach wäre im Sinne des verwaltungsstrafrechtlichen Kumulationsprinzips eine Bestrafung nach § 5 und nach § 6 TSchG möglich gewesen. Aufgrund der langen Zeit (ca. 1 Tag), in welcher der Hund unter erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden litt und der Tatsache, dass der Tod des Tieres in der Folge erst am darauffolgenden Tag eintrat, wird davon auszugehen sein, dass sowohl die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 1 als auch des § 6 TSchG gegenständlich erfüllt wurden und im Sinne des Kumulationsprinzips nebeneinander bzw. zeitlich nacheinander anzuwenden gewesen wären. Aus Sicht der Tierschutzombudsperson hatte Herr BB keinen vernünftigen Grund das Tier zu töten und wird von einem unverhältnismäßigen Waffengebrauch ausgegangen. Außerdem handelt es sich um kein höherwertiges Rechtsgut, wenn man den Schutz der Kaninchen im Verhältnis zum Schutz des Lebens und der Unversehrtheit des Hundes setzt. Selbst im Falle eines vernünftigen Grundes zum Töten eines Tieres muss dies möglichst rasch und schmerzlos und ohne Zufügung von Qualen erfolgen. Somit erfüllt nach Ansicht der Tierschutzombudsperson Herr BB sowohl die Tatbestandsmerkmale des § 6 TSchG als auch des § 5 Abs. 1 TSchG und hätte dieser nach Ansicht der Tierschutzombudsperson von der belangten Behörde nach beiden Verwaltungsstraftatbeständen bestraft werden müssen. Aufgrund der Tatsache, dass Herr BB das Leben und das Wohlbefinden des Tieres in erheblicher Art und Weise beeinträchtigt hat und der objektive Schutzzweck des TSchG sowohl das Leben als auch das Wohlbefinden mitumfasst, kann daraus geschlossen werden, dass es sich hierbei um zwei verschiedene heranzuziehende Schutznormen handelt. Der § 5 TSchG schützt das Wohlbefinden der Tiere im Sinne des § 1 TSchG und kommt u.a. in der Abwesenheit von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst zum Ausdruck (RV zu BGBl. I 118/2004). Der § 6 TSchG soll nach Heranziehung des § 1 TSchG das Leben der Tiere schützen und dem widerspricht, wer ein Tier ohne vernünftigen Grund tötet, also wenn der damit angestrebte Zweck den guten Sitten zuwiderläuft (RV zu BGBl. 1118/2004). Somit kann unter Heranziehung der Zielbestimmung in § 1 TSchG von zwei Schutzzwecken des TSchG ausgegangen werden, womit eine mögliche Bestrafung nach § 5 Abs. 1 TSchG und gleichzeitig nach § 6 TSchG untermauert wird, weil es sich um zwei unterschiedliche Schutznormen mit verschiedenen Schutzrichtungen handelt. Wird ein Tier in qualvoller Weise getötet, so liegt gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage eine Strafbarkeit nach § 5 TSchG vor (ErlRV446 BlgNR XXII. GP, 13). Jedoch gilt für den Fall wie den gegenständlichen, dass wenn ein Tier nicht nur qualvoll, sondern auch ohne vernünftigen Grund getötet wurde und erst zu einem zeitlich späteren Zeitpunkt verstirbt, die Möglichkeit eine verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung im Sinne des Kumulationsprinzips sowohl des § 5 als auch des § 6 TSchG vorzusehen. Insbesondere deshalb, weil in diesem Fall das Leben und das Wohlbefinden des Tieres in erheblicher Art und Weise beeinträchtigt wurde und vom objektiven Schutzzweck des § 1 TSchG mitumfasst war. Nach Ansicht der Tierschutzombudsperson liegt gegenständlich eine echte Idealkonkurrenz der § 5 und § 6 TSchG im Sinne des § 22 Abs. 2 VStG vor und wären die Strafen nebeneinander zu verhängen gewesen.

1.6.    Zum Subsidiaritätsprinzip nach § 22 Abs. 1 VStG iVm § 38 Abs. 7 TSchG und dem Doppelbestrafungsverbot insbesondere unter der Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EGMR und des VwGH:

Die belangte Behörde hat nach Ansicht der Tierschutzombudsperson unrichtigerweise den vorliegenden Sachverhalt unter eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung subsumiert ohne eine Prüfung der inhaltlichen Basis und Prüfungstiefe des Strafurteils vorzunehmen. Dabei umfasst das strafgerichtliche Urteil keine Absprache darüber, ob dem Tier unnötige Qualen zugefügt wurden, noch ist der freigesprochene Straftatbestand der „mutwilligen" Tötung eines Tieres mit der Zielrichtung und der inhaltlichen Basis des § 5 TSchG vergleichbar. Während es beim § 222 Abs. 3 StGB um die mutwillige und vorsätzliche Tötung eines Wirbeltieres geht, also um eine Tötungshandlung, bestraft der § 5 TSchG Handlungen, durch die einem Tier ungerechtfertigt Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt werden. Hierbei handelt es sich also um unterschiedliche strafbare Handlungen und Fakten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass „dieselbe Sache" vorliegt. Wenn die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, dass unter Heranziehung des Urteils des EGMR vom 14. Jänner 2010, im Fall Tsonyo Tsonev v Bulgaria, Nr. 2376/03 darauf abgestellt wird, dass es sich um dieselbe Sache (dieselben Fakten) handelt, wenn „die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit mitumfasste und umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente enthielt, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, wegen welcher dieser bereits verurteilt worden war", so übersieht sie, dass dies genau gegenständlich nicht der Fall war. Nach Ansicht der Tierschutzombudsperson wurde weder der Unrechts- und Schuldgehalt des strafbaren Verhalten im Urteil des Strafgerichtes vollständig erschöpft, noch wurden durch den Freispruch nach § 222 Abs. 3 StGB alle Elemente der Verwaltungsstraftatbestände des § 5 Abs. 1 TSchG und § 6 TSchG mitumfasst. Außerdem wird auf die neuere Rechtsprechung des EGMR verwiesen, wonach, wenn zwischen dem Verwaltungsstrafverfahren und dem Strafverfahren ein ausreichend enges inhaltliches und zeitliches Band existierte, sodass sie als zwei Aspekte eines einzelnen Systems angesehen werden können, von einer Zweigleisigkeit des Verfahrens iSv Art 4 7.ZPMRK keine Rede sein kann (EGMR 04.10.2016, Bsw 21563/12; EGMR 15.11.2016, Bsw 24130/11). Somit würde nach den Erwägungen des EGMR keine Doppelverfolgung bzw. –bestrafung vorliegen, wenn die betreffenden Verfahren so durchgeführt werden, dass soweit wie möglich eine Doppelgleisigkeit bei der Sammlung und Würdigung von Beweisen vermieden wird. Dies bedeutet, dass die Sanktion, die im vorangegangen rechtskräftigen Strafverfahren verhängt wurde, im nachgelagerten Verwaltungsstrafverfahren mitberücksichtigt wird, um zu verhindern, dass das betroffene Individuum am Ende eine übermäßige Last zu tragen hat (vgl. EGMR 04.10.2016, Bsw 21563/12; EGMR 15.11.2016, Bsw 24130/11). Der EGMR lässt also eine nachgeschaltete Bestrafung in einem Verwaltungsstrafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen zu, weshalb die Tierschutzombudsperson davon ausgeht, dass dies auch im Sinne der österreichischen Rechtsordnung und des Rechtsverständnisses bzw. des Rechtsschutzinteresses vom Kriminal- und Verwaltungsstrafrecht aus bereits obgenannten Gründen zu Pkt. 1.2. zulässig wäre und somit eine Bestrafung sowohl nach § 6 TSchG als auch nach § 5 TSchG möglich gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof scheint für die Beurteilung und Prüfung der Frage der Doppelbestrafung jedenfalls die aktuellen Kriterien des EGMR heranzuziehen:

„Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zu Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK Kriterien entwickelt, nach denen die Frage der Doppelbestrafung zu prüfen und zu beurteilen ist. Jüngst (EGMR vom 15. November 2016 (Große Kammer), A und B/Norwegen, 24130/11, RNr 131 bis 134) hat er seine Judikatur wie folgt zusammengefasst: Werden gegen eine Person aus ein- und demselben Vorfall von verschiedenen Behörden in verschiedenen Verfahren mehrere Sanktionen verhängt, die als Strafen im Sinne der EMRK angesehen werden können, so liegt kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor, wenn ein ausreichend enger Zusammenhang zwischen den Verfahren gegeben war, und zwar sowohl inhaltlich ("in substance") als auch zeitlich ("in time"). Bei einem solchen engen Zusammenhang kann nämlich nicht davon gesprochen werden, dass der Betroffene nach einer endgültigen Entscheidung wegen derselben Sache nochmals bestraft worden ist. Die Verfahren werden vielmehr als Einheit betrachtet. Um von einem ausreichend engen inhaltlichen Zusammenhang ausgehen zu können, sind nach der Rechtsprechung des EGMR mehrere Faktoren entscheidend: Zum einen ist maßgeblich, ob die verschiedenen Verfahren auch verschiedene Zwecke verfolgen und damit, nicht bloß abstrakt, sondern auch konkret, verschiedene Aspekte des in Rede stehenden Fehlverhaltens sanktioniert werden. Zum anderen ist zu beachten, ob die unterschiedlichen Verfahren für den Beschuldigten vorhersehbar waren, ob die Verfahren so aufeinander abgestimmt sind, dass eine doppelte Beweisaufnahme und unterschiedliche Beweiswürdigung möglichst vermieden bzw. Beweisergebnisse in den jeweils anderen Verfahren berücksichtigt werden, und, vor allem, ob die später auferlegte Sanktion auf die bereits erfolgten vorangegangen Sanktionen Bedacht nimmt, sodass die Gesamtstrafe als verhältnismäßig anzusehen ist. Selbst wenn diese inhaltlichen Kriterien erfüllt sind, ist zusätzlich erforderlich, dass zwischen den in Rede stehenden Verfahren ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, also die Verfahren möglichst gleichzeitig geführt und abgeschlossen werden“ (VwGH 24.04.2018, Ro 2017/03/0016).

Nach Ansicht der Tierschutzombudsperson wird nach Heranziehung der Rechtsprechung des VwGH und des EGMR davon ausgegangen, dass die gerichtlichen Strafverfahren und die wegen dem gleichen Sachverhalt geführten Verwaltungsstrafverfahren als einheitlich geführte Verfahren betrachtet werden müssten und dass, selbst nach einer Verurteilung des Strafgerichtes eine Bestrafung durch eine Bezirksverwaltungsbehörde nicht zwingend ausgeschlossen sein muss. Dies muss umso mehr gelten, wenn sich das Strafgericht nicht mit jedem Aspekt des strafbaren Verhaltens des Täters auseinandergesetzt hat oder eine Bestrafung nur aufgrund des Fehlens eines Tatbestandmerkmals durch das Strafgericht unterblieben ist. Somit wird aus Sicht der Tierschutzombudsperson für Fälle in denen der Schuld- und Unrechtsgehalt nicht vollständig von dem Straftatbestand eines gerichtlichen Strafdeliktes verwirklicht wurde und dem Strafgericht keine Berechtigung zukommt, eine Verwaltungsstrafe zu verhängen, der Verwaltungsbehörde, unter Heranziehung der Beweisergebnisse des Strafgerichts, die Möglichkeit zugesprochen, über denselben Lebenssachverhalt aufgrund der Verwirklichung von Verwaltungsstraftatbeständen eine Strafe zu verhängen. Schließlich liegt nach Ansicht der Tierschutzombudsperson bei Feststellung des Strafgerichtes, dass keine vorsätzliche strafbare Handlung gesetzt wurde, jedenfalls unter Mitberücksichtigung des Strafverfahrens gerade keine strafbare Handlung vor, die eine in die Zuständigkeit der Gerichte strafbare Handlung bildet. Womit die Bezirksverwaltungsbehörde unter Heranziehung der Beweisergebnisse aus dem rechtkräftig vorgelagerten Strafverfahren, den Täter aufgrund der fahrlässigen Begehungsweise zu bestrafen hat, weil dem Strafgericht die Kompetenz für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe fehlt. Demnach hätte die belangte Behörde auch aufgrund dieser Erwägungen Herrn BB nach § 5 Abs. 1 und § 6 TSchG bestrafen müssen.

II.      Sachverhalt:

Der Bezirkshauptmannschaft Z wurde von der PI X mit E-Mail vom 13.05.2020 der Abschlussbericht vom 15.04.2020, Zl ***, übermittelt, dem der Verdacht auf Tierquälerei zugrunde lag. In dem Bericht wird zusammengefasst ausgeführt, dass BB verdächtig und geständig sei am 12.04.2020, im Zeitraum von 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr, in **** Y, Adresse 2, in seinem Garten auf die Terrier-Mischlings-Hündin CC mit einer Luftdruckwaffe geschossen und in weiterer Folge tödlich im Bauch/Rumpfbereich getroffen zu haben, als diese gerade im Tiergehege seinen Zuchthasen jagte. Der Hund erlag trotz sofortiger Behandlung einen Tag später am 13.04.2020 seinen inneren Verletzungen.

Der Abschluss-Bericht vom 15.04.2020, Zl ***, erging auch an die Staatsanwaltschaft Z.

Mit Schreiben vom 04.06.2020, Zl ***, erging von der Bezirkshauptmannschaft Z eine Aufforderung zur Rechtfertigung an BB hinsichtlich des Sachverhaltes laut Abschlussbericht der PI X vom 15.04.2020.

Ebenfalls mit Schreiben vom 04.06.2020, Zl ***, teilte die Bezirkshauptmannschaft Z BB mit, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im gerichtlichen Strafverfahren ausgesetzt werde.

Am 09.10.2020 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Z, das mit 16.09.2020 rechtskräftige Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.07.2020, Zl ***, ein, mit welchem BB von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 12.04.2020 in **** Y ein Wirbeltier, nämlich den Terriermischling „CC“ mutwillig getötet, indem er ihn durch einen Schuss aus dem Luftdruckgewehr erlegte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde. Begründet wurde der Freispruch damit, dass beim Angeklagten die vom § 222 Abs 3 StGB geforderte „Mutwilligkeit“ fehle.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Verfolgung aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes des Art 4 7. ZPEMRK durch das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.07.2020, Zl ***, ausgeschlossen sei.

III.     Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde, insbesondere in den Abschluss-Bericht der PI X vom 15.04.2020, Zl *** und in das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.07.2020, Zl ***. Aufgrund dieser Aktenlage steht der erhobene Sachverhalt als unbestritten fest.

IV.      Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl Nr 60/1974 in der zum Tatzeitpunkt geltenden relevanten Fassung BGBl I Nr 111/2019, lauten wie folgt:

„§ 222.

(1) Wer ein Tier

         1.       roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,

         2.       aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder

         3.       mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen.

(…)

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.“

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 86/2018, lauten wie folgt:

„§ 5.

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(…)“

„§ 38.

(1) Wer

1.       einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

2.       ein Tier entgegen § 6 tötet oder

3.       an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder

4.       gegen § 8 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(…)

(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(…)“

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten wie folgt:

„§ 22.

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

„§ 30.

Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen

(1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.

(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

(3) Hat die Behörde vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis erlassen, so darf es vorläufig nicht vollstreckt werden. Ergibt sich später, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.

(4) Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine entgegen Abs. 3 vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.“

„§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

(…)

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

(…)“

V.       Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall geht es im Wesentlichen um die Frage, in wie weit eine Bestrafung durch die belangte Behörde im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot noch zulässig gewesen wäre, wenn mangels Mutwilligkeit betreffend dieselbe Sache im gerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 3 StGB ein Freispruch nach § 259 Z 3 StPO erfolgt ist.

§ 22 Abs 1 VStG ordnet an, dass, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Nach § 38 Abs 7 TSchG liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine in Abs 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Eine Subsidiaritätsklausel stellt auf die Tat ab, worunter im vorliegenden Zusammenhang jenes menschliche Verhalten zu verstehen ist, welches sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben (vgl VwGH 24.02.2011, 2007/09/0361).

Die zitierten Bestimmungen stehen in einem engen Sachbezug zum sogenannten „Doppelbestrafungsverbot“. Nach dem gegenwärtigen Stand der verfassungsrechtlichen/konventionsrechtlichen Prozessgarantien bestehen keine Schranken gegenüber einer gleichzeitigen Mehrfachverfolgung im Sinne einer parallelen Strafverfolgung durch unterschiedliche Behörden. Bezugspunkt aller diesbezüglichen Verbürgungen ist (erst) die bestandskräftige Erledigung eines Strafverfahrens; es gilt das Verbot neuerlicher Strafverfolgung und Bestrafung in derselben Sache nach deren rechtskräftiger Entscheidung („ne bis in idem“). Diese Unwiederholbarkeit ergibt sich zunächst schon rein prozessual auf einfachgesetzlicher Ebene nach den allgemeinen Regeln („entschiedene Sache“). Sie ist aber auch mehrfach abgesichert; und zwar in Bezug auf „strafrechtliche Anklagen“ (iwS des Art 6 EMRK) desselben Staats durch Art 4 des 7. ZPEMRK, sowie – staatenübergreifend – durch Art 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Beide Garantien enthalten ein Verbot neuerlicher Strafverfolgung und Bestrafung in Bezug auf den bereits rechtskräftig erledigten Sachverhalt. Nunmehr statuiert auch Art 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein unionsrechtliches Doppelbestrafungsverbot (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 30 Rz 2, Stand 01.05.2017, rdb.at).

Zur Beurteilung der Frage, ob „dieselbe Sache" vorliegt, hat der EGMR beginnend mit seinem Erkenntnis vom 10.02.2009, Nr. 14.939/03 (Sergey Zolotukhin), sowie dem folgend in seinen weiteren Erkenntnissen vom 16.06.2009, 13.079/0325 (Ruotsalainen), vom 25.06.2009, 55.759/07 (Maresti), und vom 14.01.2010, 2376/03 (Tsonyo Tsonev), die Ansicht vertreten, dass allein auf die Fakten abzustellen sei und die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben habe und dass eine neuerliche Strafverfolgung dann unzulässig ist, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht.

In seinem Urteil vom 14.01.2010, im Fall Tsonyo Tsonev v Bulgaria, Nr 2376/03, hat er darauf abgestellt, ob dieselben Fakten das zentrale Element der Anschuldigungen und der beiden angewendeten Strafbestimmungen gebildet haben, und betont, dass die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste und umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente enthielt, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, wegen welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden war. Aus diesem Grunde durfte der Beschwerdeführer in diesem Fall nicht ein zweites Mal verwaltungsbehördlich verfolgt werden. Der VfGH hat nach Ergehen der Entscheidung des EGMR im Fall Zolotukhin seine Rechtsprechung zum Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 7. ZPEMRK unter Berücksichtigung dieses Urteiles des EGMR in seiner Entscheidung vom 02.07.2009, Slg Nr 18.833, dahingehend präzisiert, dass eine Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen dann zulässig ist, wenn sich die Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (Hinweis E vom 24.02.2011, 2007/09/0361).

In seiner Vorabentscheidung im Fall Van Esbroeck, Rs C-436/04, ist der EuGH von einem weiten Begriff derselben Tat ausgegangen. Im Ergebnis bestimmt der EuGH den Tatbegriff anhand des tatsächlichen Sachverhaltes. Entscheidend ist somit das tatsächliche Geschehen, der sogenannte historische Lebenssachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Einordnung unter einem bestimmten Straftatbestand. Ebenso wenig ist die Identität des hinter der jeweiligen Strafnorm stehenden Rechtsguts von Bedeutung (vgl ausführlich zu dieser Entscheidung den Beitrag von Rosbaud in ÖJZ 2006, 669 ff).

Im weiteren Grundsatzerkenntnis vom 02.07.2009, B 559/08, hat der Verfassungsgerichtshof sich wiederum unter ausführlicher Bedachtnahme mit der bisherigen einschlägigen Judikatur des EGMR zu Art 4 des 7. ZPEMRK mit der Auslegung des Begriffes derselben strafbaren Handlung sowie des Vorliegens derselben wesentlichen Elemente befasst und dabei betont, dass es bei der Auslegung des Wortes strafbare Handlung (offence) im Text des Art 4 des 7. ZPEMRK nicht auf die rechtliche Qualifikation ankommt.

Die vom EGMR und vom EuGH genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Gemäß Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – ist dann als endgültig („final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, dh wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (vgl VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238, mwH).

Das gerichtliche Strafverfahren gegen BB wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.07.2020, Zl ***, rechtskräftig abgeschlossen. Dies hat zunächst die Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tathandlung unter Anwendung einer Verwaltungsvorschrift nach dem TSchG den Grundsatz „ne bis in idem“ verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig wäre (vgl VwGH 26.04.1994, 96/04/0004), da bereits eine endgültige Entscheidung im Sinne des Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK vorliegt.

Es ist aber noch zu klären, ob die im gerichtlichen Strafverfahren und im verwaltungsstrafgerichtlichen Verfahren verfolgten Tathandlungen dieselbe strafbare Handlung („idem“) betreffen. Die hier relevanten Tatvorwürfe im gerichtlichen Strafverfahren und im eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren unterscheiden sich zwar insoweit, als BB im gerichtlichen Strafverfahren nach § 222 Abs 3 StGB das mutwillige Töten der Hündin „CC“, sowie andererseits – im hier gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 TSchG das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden gegenüber der Hündin „CC“ zum Tatvorwurf gemacht wurde. Beide Vorwürfe gehen jedoch auf dasselbe tatsächliche Verhalten des BB zum Tatzeitpunkt zurück, welches seitens des Landesgerichts Innsbruck als auch der belangten Behörde unter § 222 Abs 1 oder 3 StGB bzw. § 5 oder § 6 TSchG subsumiert hätte werden können. Die Straftatbestände unterscheiden sich nicht in ihren wesentlichen Elementen und weisen die beiden herangezogenen Normen zudem dieselbe Schutzrichtung in Bezug auf Tierquälerei (Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden und Töten) auf. Eine Bestrafung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens war daher bereits aus diesem Aspekt nicht mehr zulässig (vgl VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0029, LVwG Tirol 04.02.2020, LVwG-2019/23/2012-4 und 09.03.2020, LVwG-2019/41/2061-21).

Das Landesgericht Innsbruck hat sich der Urteilsbegründung zu Folge auch inhaltlich mit der Tathandlung auseinandergesetzt und Sachverhaltsausführungen zum „Verletzen“ und nicht nur „Töten“ der Hundin „CC“ getroffen („Unmittelbar nach der Schussabgabe lief der Hund weiter durch das Gehege, schlüpfte durch das - das Gehege umschließende - Drahtgitter durch und verließ das Gehege. Letztendlich erlag der im Eigentum der DD stehende Terriermischling „CC“ am 13.4.2020 den durch die Schussabgabe des Angeklagten erlittenen inneren Verletzungen und starb.“ … „Der Angeklagte hielt es im Zeitpunkt der Schussabgabe mit dem Luftgewehr weder ernstlich für möglich, noch fand er sich damit ab, dass er durch seinen Schuss mit dem Luftgewehr den Hund verletzt oder gar tötet.“ … „Zur inneren Tatseite ist auszuführen, dass auch dann, wenn der Angeklagte in seiner Aussage vor Gericht anführte, dass er es für möglich gehalten habe, den Hund zu treffen, nicht zwangsläufig darauf zu schließen ist, dass er es bei der Abgabe des Schusses mit dem Luftgewehr auch ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dadurch den Hund zu verletzen oder gar zu töten.“ … „Der Umstand, dass er auch eines seiner 5 Kaninchen treffen hätte können, bestätigt unter Zugrundelegung einer lebensnahen Betrachtungsweise, dass er es nicht ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, durch seinen Schuss mit dem Luftgewehr den Hund (oder auch eines seiner Kaninchen) zu verletzen oder gar zu töten.“).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in seinem Erkenntnis vom 13.09.2016, Zl Ra 2016/03/0083, ausgeführt, dass zur Würdigung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliegt, iSd gefestigten Rechtsprechung allein auf die Fakten abzustellen sei und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung sei dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl VwGH 23.05.2014, Ro 2014/02/0057, VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238 und VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226, alle mwH; vgl weiters VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065; siehe insoweit auch VwGH 27.04.2016, 2013/05/0099). Im gegenständlichen Fall wurde sowohl im gerichtlichen Strafverfahren als auch im Verwaltungsstrafverfahren derselbe Sachverhalt zu Grunde gelegt.

Damit ist im Ergebnis auch in Bezug auf die Subsidiaritätsklausel des § 38 Abs 7 TSchG eine Auslegung dahingehend vorzunehmen, dass das im gegenständlichen Fall erfolgte freisprechende Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.07.2020, Zl ***, wegen sonstiger Doppelbestrafung eine verwaltungsbehördliche Bestrafung gemäß § 38 Abs 1 Z 1 TSchG ausschließt, da der hier maßgeblichen Tathandlung sowohl im gerichtlichen als auch verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren, wie zuvor ausgeführt, keine verschiedenen Sachverhaltselemente zugrunde lagen (vgl VwGH 27.04.2016, 2013/05/0099; 24.02.2011, 2007/09/0361).

Hinsichtlich der Bindungswirkung und Sperrwirkung in Bezug auf das mit 16.09.2020 rechtskräftige Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.07.2020, Zl ***, mit welchem BB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde, ist weiters auszuführen, dass nach stRsp grundsätzlich keine direkte Bindung an ein freisprechendes Urteil besteht. Die Verwaltungsbehörde hat diesfalls die Frage, ob ein von den gegenbeteiligten Behörden/Gerichten zu ahndender Tatbestand vorliege, selbstständig zu beurteilen. Gegen eine solche eigenständige Beurteilung bestehen solange keine Einwände, als die Strafbehörde dabei den Anforderungen des Doppelbestrafungsverbots gem Art 4 7. ZPEMRK im Ergebnis jedenfalls Rechnung trägt. Gemäß Art 4 7. ZPEMRK kommt allerdings – von Formalentscheidungen (zB Unzuständigkeitsurteilen, Einstellungen infolge Unzuständigkeit) abgesehen – jeder bestandskräftig freisprechenden/einstellenden Verfahrenserledigung im Umfang des von ihr erfassten (und erledigten) Lebenssachverhalts Sperrwirkung gegenüber einer neuerlichen Strafverfolgung/Verurteilung zu. Maßgeblich für die Sperrwirkung einer Einstellung ist strafprozessual allein der insgesamt in Prüfung gezogene Lebenssachverhalt (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 30, Stand 1.5.2017, rdb.at). Im gegenständlichen Fall liegt das vor. Der Lebenssachverhalt, wonach BB am 12.04.2020, im Zeitraum von 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr, in **** Y, Adresse 2, in seinem Garten auf die Terrier-Mischlings-Hündin CC mit einer Luftdruckwaffe geschossen und in weiterer Folge tödlich im Bauch/Rumpfbereich getroffen habe, als diese gerade im Tiergehege seinen Zuchthasen jagte, war als Tat Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens, welches durch rechtskräftigen Freispruch abgeschlossen wurde. Genau dieser Lebenssachverhalt ist jedoch aufgrund den vorigen Ausführungen einer neuerlichen bzw. weiteren Strafverfolgung bzw. Verurteilung im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens nicht mehr zugänglich und würde damit ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gem Art 4 7. ZPEMRK vorliegen.

Im Ergebnis hat daher die belangte Behörde das zunächst gegen BB eingeleitete und ausgesetzte Verwaltungsstrafverfahren zu Recht nach § 45 Z 3 VStG eingestellt (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 45 Z 3, Stand 1.5.2017, rdb.at).

Gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die unter Punkt V. Erwägungen zitierte Rechtsprechung, insbesondere zum Doppelbestrafungsverbot nach Art 4 7. ZPEMRK, verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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