Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.03.2017Norm
VwGVG 2014 §17Rechtssatz
Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 kommt bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zu und kann die aufschiebende Wirkung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung auch im Einzelfall nicht zuerkannt werden (vgl. Wessely in: Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 [2015], § 360, Rz 5 zu § 360 Abs. 1 GewO 1994).
Schlagworte
Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung; gewerbliche Betriebsanlage; Betriebsschließung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.325.001.2017Zuletzt aktualisiert am
20.04.2022