Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.03.2017Norm
VwGVG 2014 §17Rechtssatz
Die GewO 1994 enthält keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer die gesetzliche Anordnung des § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 im Einzelfall suspendiert werden könnte bzw. eine Partei einen darauf gerichteten Antrag stellen könnte.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung; gewerbliche Betriebsanlage; Betriebsschließung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.325.001.2017Zuletzt aktualisiert am
20.04.2022