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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §897;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des Mag. P in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Juli 1994, Zl. 96103/16-IX/6/93, betreffend Vorschreibung von Eichgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt in L einen landwirtschaftlichen Gutsbetrieb zu erwerbsmäßigen Zwecken.
Am 3. Juni 1992 wurde die im Besitz des Beschwerdeführers befindliche Brückenwaage "Schember Nr. 25905-11015, Höchstlast 20 Tonnen" am Aufstellungsort in U durch das Eichamt Laa/Thaya (im Beisein eines Vertreters der Firma Schember) geeicht. Bei dieser Brückenwaage handelt es sich um die ehemalige Rübenübernahmswaage der Zuckerfabrik "Zugana Hohenau", die vom Beschwerdeführer im Jahr 1991 übernommen worden war.
Für die genannte Amtshandlung wurden dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 3. Juni 1992 Eichgebühren in der Höhe von S 4.600,-- vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an das Eichamt Laa/Thaya.
Mit Bescheid des Eichamtes Laa/Thaya vom 16. Juli 1992 wurden dem Beschwerdeführer für die genannte Eichung "gemäß § 57 Abs. 1 und 2 des Maß- und Eichgesetzes" Eichgebühren in der Höhe von S 4.600,-- vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte darin - soweit für den Beschwerdefall relevant - vor, er habe niemals einen Antrag auf Eichung gestellt, noch viel weniger habe er eine Verpflichtung zur Eichung seiner Waage zugegeben. Die betreffenden Beamten hätten ihm erklärt, daß Eichpflicht vorliege und die entsprechenden Untersuchungen nötigenfalls mit behördlichem Zwang durchsetzbar seien. Erst unter dem Eindruck dieser möglichen Zwangsgewalt habe er den Beamten den zur Untersuchung benötigten Schlüssel übergeben. In der Zulassung der Prüfung könne daher im konkreten Fall keine konkludente Zustimmung erblickt werden.
Im Zuge dieses Berufungsverfahrens gab der am 11. Mai 1993 dazu als Zeuge vernommene S unter anderem folgendes an:
"...
Mag. P oder ein Herr von der Gutsverwaltung (Da ich die Herren nicht persönlich kenne, kann ich nicht sagen, wer es wirklich war, aber Herr AR K weiß über die Identität Bescheid), wurde dann verständigt und kam zum Aufstellungsort der Waage.
Herr AR K sagte dem Vertreter der Gutsverwaltung, daß die Waage heuer zur Nacheichung heransteht, er zwar bis zum Ende des Jahres Zeit hätte, die Durchführung der Eichung heute aber sinnvoll sei, weil der Kranwagen und die Leute von der Fa. Schember anwesend sind.
Ich und Herr Lupert standen bei diesem Gespräch ungefähr 2 Schritte hinter Herrn AR K und konnten so alles mitverfolgen. Daraufhin fragte mich der Vertreter der Gutsverwaltung, was eine Reperatur allenfalls kosten würde. Ich sagte: wenn es etwas Kleines ist Nichts: Wenn es mehr kostet sagen wir Ihnen das".
Der Vertreter der Gutsverwaltung fragte daraufhin Herrn AR K, was eine Eichung kosten würde. Ich nehme an, daß AR K die Eichgebühr nannte, kann dies aber nicht genau sagen. Der Vertreter der Gutsverwaltung sagte daraufhin: "Dann eichts halt"
Er meinte noch, daß er uns erst den Schlüssel für die Waage holten müßte. Ich sagte, daß ich bereits den Schlüssel von der Zuckerfabrik hätte. Dort befindet sich nämlich ein passender Schlüssel für diese Brückenwaage.
AR K fragte noch wo er die Eichgebühr gezahlt bekommt. Der Vertreter der Gutsverwaltung sagte, daß die Eichgebühr im Büro in L erhältlich sei.
Der Vertreter der Gutsverwaltung schien zwar über die Eichung nicht erfreut hat der Eichung aber ausdrücklich mit den Worten: "Dann eichts as halt" zugestimmt."
Der gleichfalls am 11. Mai 1993 als Zeuge befragte F gab unter anderem folgendes an:
"...
AR K teilte dem Vertreter der Gutsverwaltung mit, daß die Brückenwaage zur Eichung heransteht und daß auch Waagmacher da wären, die eventuell notwendige Reperaturen gleich machen könnten. Während dieses Gespräches standen wir ungefähr 2-3 Schritte hinter AR K. Wir konnten daher die Unterredung verfolgen. Vom Vertreter der Gutsverwaltung wurde dann die Zustimmung erteilt, die Waage zu eichen. AR K fragte auch, wo er das Geld für die Eichgebühr bekomme. Es wurde ausgemacht, daß nach der Eichung das Geld in L in der Gutsverwaltung zu bekommen sei. Die Eichung wurde durchgeführt. Wir mußten sogar etwas nachrichten. Was ich mich noch so erinnern kann, war die Waage sogar sehr falsch. Dann fuhr ich mit Herrn AR K und Herrn S zur Gutsverwaltung. Die Sekretärin kam uns bereits entgegen. Diese wollte gerade in die Mittagspause gehen oder hatte bereits Dienstschluß. Sie sagte, es sei kein Geld da. Daraufhin mußte Herr AR K die Rechnung auf einen Erlagschein umschreiben. Der Erlagschein wurde dann der Sekretärin gegeben.
Über Vorhalt der Ausführungen der Berufungswerbers in der Berufung auf Seite 4: Eine Drohung von Seiten des AR K ist mir nicht bekannt. Der Vertreter der Gutsverwaltung sagte vielmehr, wenns schon da seits eichts die Waage. Auch die Eichfahrzeuge und Gewichte waren zur Verfügung. Das waren die Argumente, die AR K dem Vertreter der Gutsverwaltung nannte, weil bei einer eigenen Amtshandlung diese Fahrzeuge und Gewichte wieder hergebracht werden müßten und dies extra Kosten verursachen würde."
Aus einem am 24. Mai 1993 festgehaltenen Aktenvermerk ergibt sich, daß der zum gegenständlichen Sachverhalt befragte Amtsleiter des Eichamtes Laa/Thaya, Amtsrat K, folgendes angegeben hat:
"Bei der Eichung der neuen Brückenwaage der Fa. Sugana sahen die Monteure der Fa. Schember und ich, daß die alte Brückenwaage der Fa. Sugana wieder in Betrieb war und bis Ende des Jahres die Nacheichung erfolgen müßte. Der Schlüssel zu dieser Brückenwaage befand sich noch im Waaghaus der Fa. Sugana. Es wurde festgestellt, daß die Brückenwaage nun der Gutsverwaltung Mag. P gehört. Über die Gutsverwaltung in L wurde Mag. P telefonisch verständigt. Ich erklärte Herrn Mag. P, daß die Waage heuer zur Nacheichung heranstehen würde. Es wäre sinnvoll die Eichung gleich durchzuführen, da die Monteure der Fa. Schember anwesend sind und diese allfällige Reperaturen gleich durchführen könnten. Auf die Frage von Mag. P, was eine Reperatur kosten würde, antworteten die Monteure, daß dies sicher kein großer Betrag wäre. Erfreut war
Herr Mag. P nicht aber er sagte dann: Wenns notwendig ist, dann eichts halt.
Es wurde auch über die Eichgebühr gesprochen: Ich nannte auf die Frage von Mag. P einen Betrag von ungefähr S 4.000,--. Mag. P sagte, daß man den Betrag bei der Gutsverwaltung in L abholen könne. Auch diese Äußerung von Mag. P war für mich ein eindeutiges Indiz dafür, daß er der Eichung zugestimmt hat. In der Gutsverwaltung in L sagte dann die Dame, daß nicht soviel Geld vorhanden sei. Ich mußte die ausgestellte Rechnung vernichten und einen Mandatsbescheid mit Zahlschein ausstellen.
Auf die Frage, ob von Seiten des Amtsleiters irgend ein Zwang auf Herrn P ausgeübt worden sei: Ich habe weder mit der Gendarmerie noch mit sonst irgend einer Anwendung von Zwang gedroht. Ich erklärte Herrn Mag. P nur, daß Eichpflicht vorliege und daß es sinnvoll wäre, die Eichung gleich durchzuführen, da die Monteure der Fa. Schember mit den Kranwägen da sind und dadurch bei einer Reperatur keine zusätzlichen Kosten (wie bei einer neuerlichen Anreise) erwachsen würden. Da Mag. P sagte: Dann eichts halt, hatte ich gar keinen Grund mit der Gendarmerie oder mit sonstigem Zwang zu drohen. Dies auch deshalb, da die Nacheichfrist erst zu Jahresende abgelaufen wäre. Hätte Mag. P keinen Antrag gestellt bzw. keine Zustimmung zur Eichung erteilt, wären wir ganz einfach wieder weggefahren. Für mich war ganz klar, daß ein mündlicher Antrag zur Eichung gestellt wurde, sonst hätten wir auf Grund der Tatsache, daß die Nacheichfrist noch nicht abgelaufen war, keine Eichung vorgenommen. Mag. P wurde auch darauf hingewiesen, daß ein schriftlicher Antrag S 120,-- Stempelmarken kosten würde. Auf die Frage, ob Mag. P im Zuge dieser Unterredung sagte, daß diese Waage nur innerbetrieblich verwendet werde: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, daß er gesagt hätte, daß die Waage nur innerbetrieblich verwendet wird. Er war jedenfalls nicht sehr erfreut über die Tatsache, daß die Waage geeicht werden müßte."
Zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 1993 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im wesentlichen dahin Stellung, daß sich aus allen Zeugenaussagen ergebe, daß er mit der Eichung nicht einverstanden gewesen sei. Er habe resigniert, als ihm mitgeteilt worden sei, daß eine zwingende Eichpflicht bestehe. Durch die Belehrung von Amtsrat K sei er dazu bewogen worden, die Eichung zuzulassen. Er sei durch die unrichtige Belehrung von Amtsrat K über das Bestehen der Eichpflicht in Irrtum geführt worden und habe deshalb die Eichung über sich ergehen lassen.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungsmessen vom 15. Juli 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der Spruch des angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheides wie folgt modifiziert:
"Für die am 3.6.1992 durchgeführte Eichung der Mag. P gehörenden Brückenwaage Schembar Nr. 25905-11015, Höchstlast 20 Tonnen, in U, ist gemäß den §§ 7 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 1 Z. 2 und 57 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes (MEG) BGBl. Nr. 152/1950 i.d.F. BGBl. Nr. 213/1992 in Zusammenhalt mit § 11 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 und Tarif C Abs. 9 lit. c sublit cc der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Jänner 1988 über die Eichgebühren (Eichgebührenverordnung 1988) BGBl. Nr. 111/1988 eine Eichgebühr in der Höhe von S 4.600,-- zu entrichten. Diese Eichgebühr ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides auf das Postscheckkonto des Eichamtes Laa/Thaya Nr. 5191055 einzuzahlen."
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und brachte darin - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - vor, er habe seinen Antrag nur unter der Bedingung gestellt, daß eine Eichung rechtlich unbedingt nötig sei. Die Eichung sei offenbar aus Gründen übertriebener Verwaltungsökonomie ohne Beachtung dieser dem Antrag beigefügten Bedingung durchgeführt worden. Es werde die Feststellung begehrt, der Beschwerdeführer habe die Zustimmung zur Eichung unter der Bedingung gegeben, daß diese nur erfolgen solle, wenn sie notwendig sei. Da anläßlich des gegenständlichen Vorfalles eine "Nacheichung noch nicht notwendig war", hätte nicht antragsgemäß gehandelt werden dürfen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Juli 1994 wurde der Berufung des Beschwerdeführers "nicht stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bestätigt". Zur Begründung führte die belangte Behörde (nach Darlegung der Verfahrensergebnisse und der maßgeblichen Rechtslage) aus, es bestehe bei Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne von § 7 Abs. 3 MEG - ohne Rücksicht auf den subjektiven Willen des Meßgerätebesitzers - Eichpflicht. Die Absicht der Verwendung im eichpflichtigen Verkehr müsse nicht nachgewiesen werden. Hinsichtlich der strittigen Frage, ob der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eichung seiner Brückenwaage gestellt habe, folge die belangte Behörde den Begründungsdarlegungen im Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungwesen. Diese (von der belangten Behörde somit übernommene) Begründung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ging im wesentlichen dahin, daß nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und den näheren Umständen von einem Antrag des Beschwerdeführers auszugehen sei. Eine ausdrückliche Antragstellung sei in der Praxis selten. Vielmehr sei eine Partei in der Regel mit der Durchführung einer Eichung mehr oder minder erfreut einverstanden. Die vom Beschwerdeführer auf die Frage, wo die Eichgebühr zu erhalten wäre, gegebene Antwort spreche ebenfalls für das Vorliegen eines Antrages. Amtsleiter K habe nach den Umständen davon ausgehen dürfen, daß die Willenserklärung des Beschwerdeführers als Zulassung der Eichung zu verstehen gewesen sei. Hinweise auf die in der Berufung behauptete Androhung von Zwangsgewalt seien nicht hervorgekommen. Die Nacheichfrist sei erst am Jahresende abgelaufen. Im Falle einer Weigerung des Beschwerdeführers, die Eichung zuzulassen, wäre diese daher nicht durchgeführt worden. Die von Amtsrat K abgegebene Erklärung, daß die Waage der Eichpflicht unterliege, habe der Rechtslage entsprochen und könne daher nicht als Androhung von Zwang gedeutet werden. Es habe demnach ein Antrag auf Eichung vorgelegen, der nach Durchführung dieser gebührenpflichtigen Amtshandlung die Verpflichtung zur Entrichtung der entstandenen Kosten hervorrufe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Auf Erstattung einer Gegenschrift wurde von der belangten Behörde verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht, daß ihm Eichgebühren (in der Höhe von S 4.600,--) nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorgeschrieben werden dürfen, verletzt.
In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer (zusammengefaßt) vor, die belangte Behörde habe - aus den in der Beschwerde im einzelnen ausführlich dargelegten Gründen - zu Unrecht das Bestehen einer Eichpflicht für seine Brückenwaage angenommen. Die Feststellung der Eichpflicht stelle einen Bestandteil der (angefochtenen) Entscheidung dar. Bei falscher Beurteilung der Eichpflicht sei die Entscheidung zur Gänze anfechtbar. Da in einem Strafverfahren zufolge § 44a VStG die eichpflichtigen Umstände zu konkretisieren seien, habe die Behörde auch im Falle der Gebührenvorschreibung diese Umstände zu konkretisieren. Der Annahme der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eichung gestellt habe, sei zu erwidern, daß das Anbringen einer Partei als Prozeßhandlung zu deuten sei. Es komme dabei auf den erklärten Willen an. Die Behörde dürfe einem Antrag keine eigene Deutung geben. Aus den Akten gehe aber hervor, daß er wortwörtlich gesagt habe: "Wenns notwendig ist, dann eichts". Diese Äußerung stelle aber kein bestimmtes Begehren dar, sondern sei eine Aussage, die nur ein bedingtes Begehren enthalte. So wie er seinen Willen erklärt habe, bedeute dies, daß er einen Antrag auf Eichung erst stellen werde, wenn Eichpflicht nach dem Gesetz bestehen sollte. Die Behörde hätte daher die Eichpflicht konkret prüfen und danach eine Vorschreibung erlassen müssen. Da ein Antrag - mangels eines bestimmten Begehrens - gefehlt habe, sei die Eichung aufgrund eines amtswegigen Einschreitens der Behörde erster Instanz erfolgt.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die im Beschwerdefall in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes (BGBl. Nr. 152/1950, mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der vorgenommenen Amtshandlung in der zuletzt geänderten Fassung BGBl. Nr. 213/1992, MEG) lauten:
"§ 36. (1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Meßgeräten durch die Eichbehörde.
(2) Die erstmalige Eichung eines neuen Meßgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Meßgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Meßgerätes heißt Nacheichung.
§ 56. (1) Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anderes bestimmt ist, das Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 274, über das Allgemeine Verwaltungsverfahren (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG).
(2) Der Antrag auf Eichung eines Meßgerätes kann bei jedem Eichamt oder beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gestellt werden.
(3) Das Eichamt hat die eichtechnische Prüfung nach § 36 dieses Bundesgesetzes vorzunehmen oder, wenn es nach der gemäß § 32 Abs. 4 erlassenen Verordnung fachlich hiezu nicht befugt ist, den Antrag an die zuständige Eichbehörde weiterzuleiten.
(4) Entspricht das Meßgerät den Eichvorschriften, so ist es durch Aufbringung des Eichstempels als geeicht zu kennzeichnen. Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen, denen in besonderen Fällen das Präzisionszeichen beigefügt wird. Entspricht das Meßgerät nicht der Zulassung, so ist es mit Bescheid zurückzuweisen.
(5) Über die Eichung und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines Meßgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.
§ 57. (1) Von den Parteien sind für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für (wirtschaftliche Angelegenheiten) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) Die Pauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, nach den erforderlichen Normalgeräten, Meß- und Transportmitteln und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.
(3) Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 nicht anläßlich der Amtshandlung ohne weiteres entrichtet werden, sind sie durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben."
Die im Zeitpunkt der Amtshandlung (3. Juni 1992) geltende Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Juni 1988 über die Eichgebühren (Eichgebührenverordnung 1988; BGBl. Nr. 111/1988) enthält unter anderem die folgenden für den Beschwerdefall bedeutsamen Bestimmungen:
"§ 2. (2) Für die Eichung von Meßgeräten (eichtechnische Prüfung und Stempelung, § 36 Abs. 1 MEG) sind Gebühren nach Tarif C zu entrichten.
§ 14. Die Gebühren im eichdienstlichen Verfahren sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 57 Abs. 3 MEG vom Antragsteller an die Eichbehörde zu entrichten."
Vorweg ist auszuführen, daß Gegenstand des durch den Verwaltungsgerichtshof zu überprüfenden Verwaltungsgeschehens allein die Vorschreibung der Eichgebühren ist.
Nach dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 MEG handelt es sich bei diesen Eichgebühren um "besondere Verwaltungsabgaben", die von den Parteien für durchzuführende Amtshandlungen zu entrichten sind. Eichgebühren sind demnach als Anwendungsfall des § 78 AVG anzusehen (vgl. insoweit sinngemäß das zu Vermessungsgebühren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1971, Slg. NF Nr. 8115/A). Entgegen den (insoweit ins Leere gehenden) Beschwerdeausführungen hängt die Gebührenpflicht nicht davon ab, ob die Brückenwaage des Beschwerdeführers eichpflichtig gewesen ist, sondern davon, ob eine Gebührenpflicht auslösende Amtshandlung vorgenommen wurde.
Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, daß die als gebührenpflichtig eingestufte Amtshandlung (nach dem MEG) einen Parteienantrag erfordert. Eine ohne Antrag vorgenommene Amtshandlung würde keine Pflicht zur Entrichtung von Eichgebühren auslösen.
Der Beschwerdeführer hält seine im Verwaltungsverfahren erhobene Behauptung, er sei von der Behörde zur Nacheichung gezwungen worden, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr aufrecht. Der Beschwerdeführer kommt auch auf seinen Einwand, er sei durch unrichtige Belehrung des Leiters des Eichamtes Laa/Thaya in Irrtum geführt und solcherart zur Antragstellung veranlaßt worden, mit Recht im Beschwerdeverfahren nicht mehr zurück, da die seiner Prozeßerklärung zugrundeliegenden Absichten und Beweggründe unerheblich wären (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/03/0310).
Der Beschwerdeführer zieht sich (im Beschwerdeverfahren) auf die Argumentation zurück, er habe kein bestimmtes Begehren gestellt bzw. seine im Ermittlungsverfahren hervorgekommene Äußerung sei als "bedingtes Begehren" zu werten. Dabei verkennt der Beschwerdeführer zunächst, daß bedingte Prozeßhandlungen im allgemeinen unzulässig sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. März 1994, Zl. 93/05/0117).
Im übrigen werden die im Verwaltungsverfahren über die Umstände der Nacheichung ermittelten Ergebnisse - die sowohl dem Bescheid der belangten Behörde als auch den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zugrunde liegen - vom Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht nicht in Zweifel gezogen.
Ausgehend von diesen Ermittlungsergebnissen kann der belangten Behörde aber keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie die Erklärung des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit den konkreten Begleitumständen als Antrag auf Durchführung der vom Leiter des Eichamtes Laa/Thaya vorgeschlagenen Nacheichung angesehen hat. Daß diese Amtshandlung gebührenpflichtig sein werde, war ihm nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bekannt. Solcherart kann der vom Beschwerdeführer seinem Antrag "dann eichts halt" hinzugefügte Zusatz "wenns notwendig ist" nach den konkreten Begleitumständen insgesamt betrachtet aber nicht als Ablehnung der Amtshandlung angesehen werden. Mit Rücksicht auf den erst mit Jahresende bevorstehenden Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung wäre dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offengestanden, die Nacheichung zum vorgeschlagenen Zeitpunkt (ohne rechtlichen Nachteil für ihn) abzulehnen. Der Beschwerdeführer hätte - wenn er dies für notwendig erachtet hätte - zunächst die ihm erteilten behördlichen Informationen durch fachkundige Personen seines Vertrauens prüfen lassen können. Der Beschwerdeführer hat dies alles aber nicht gemacht, sondern ist (aus welchen Gründen auch immer) dennoch den genannten behördlichen Auskünften und dem Vorschlag auf Nacheichung gefolgt. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, daß eine nach den konkreten Begleitumständen hinreichend bestimmte Zustimmung des Beschwerdeführers zu der ihm vorgeschlagenen Amtshandlung vorgelegen hat.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil der Beschwerdeschriftsatz erkennen läßt, daß die Entscheidung des Beschwerdefalles nicht von der Klarstellung des Sachverhaltes abhängt, sodaß eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten ließ. Der Beschwerdeführer hat auch im Zusammenhang mit seinem Verhandlungsantrag keine Gründe vorgebracht, die eine Erörterung des vorliegenden Beschwerdefalles in einer mündlichen Verhandlung angezeigt erschienen ließen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040183.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014