Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.01.2022Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewebes zu befürchten ist (§ 87 Abs 1 Z 1 GewO), ist sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 2012/04/0113). Dabei sind auch alle äußeren Umstände zu berücksichtigen, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie zB die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, Schadenswiedergutmachung etc (Grabler/Stolzlechner in Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, § 26 Rz 10).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Entziehung; Straftat; Prognoseentscheidung; Persönlichkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1459.001.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2022