Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.01.2022Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht grundsätzlich nicht von Relevanz; die Behörde hat eigenständig eine Prognose zu erstellen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des verurteilten Gewerbeinhabers die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftrat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Entziehung; Straftat; Prognoseentscheidung; Persönlichkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1459.001.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2022