TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/18 96/04/0044

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Veröffentlicht am 18.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

AVG §45 Abs2;
MSTVG §13 Abs1 Z2;
MSTVG §13 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des K in P, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Dezember 1995, Zl. Wi(Ge) - 410003/4-1995/Kut/Bla, betreffend die Vorschreibung von Grundbeiträgen und Zuschlägen nach dem Mühlenstrukturverbesserungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Dezember 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 20. Oktober 1995, betreffend die Vorschreibung von Grundbeiträgen und Zuschlägen nach dem Mühlenstrukturverbesserungsgesetz für die Vermahlung von Weizen in näher dargestellten Zeiträumen abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides über die Vermahlung des in Rede stehenden Getreides in der Mühle des Beschwerdeführers (und nicht, wie der Beschwerdeführer behauptete, im landwirtschaftlichen Betrieb des Rudolf M.) zu entkräften. So sei von mehreren Personen beobachtet worden, daß das Getreide nach der Ernte von Lastkraftwagen des Beschwerdeführers abgefahren worden sei, was den Schluß zulasse, daß das Getreide in der Mühle des Beschwerdeführers auch vermahlen worden sei. Im übrigen stehe es dem Beschwerdeführer jederzeit frei, mitzuteilen, wohin das gegenständliche Getreide verbracht worden sei. Der Behauptung des Beschwerdeführers, die Getreideschrottung sei im landwirtschaftlichen Betrieb des M. erfolgt, stehe entgegen, daß das Kontrollorgan der erstinstanzlichen Behörde, "selbst Müllermeister und dem somit auch die Qualität eines Amtssachverständigen zukommt" bei der im Betrieb des M. am 1. Februar 1994 durchgeführten Kontrolle zum Schluß gekommen sei, daß der von diesem dargestellte technische Vermahlungsablauf unwahrscheinlich sei. Eine Vermahlung von Weizen in der Einfahrt des Betriebes mit einem auf einem Eisengestell in 1 m Höhe montierten Walzenstuhl mit einem Gewicht von rund 1.200 bis 1.400 kg führe nämlich zu einer außerordentlichen Vibration und Staubentwicklung. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers sehe das Mühlenstrukturverbesserungsgesetz im übrigen die Abhaltung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung nicht vor und es seien alle für die Sachverhaltsermittlung notwendigen Beweise bereits von der Erstbehörde aufgenommen worden. Von der geforderten Einvernahme namentlich genannter Zeugen sei Abstand genommen worden, weil zwischen dem zu prüfenden Zeitraum vom August 1992 bis März 1993 bereits geraume Zeit verstrichen sei. Überdies gehe aus den Aussagen des Ernst M. und des Johann K. sehr deutlich hervor, daß die vom Kontrollorgan der Erstbehörde gestellten Fragen auf eine mögliche Vermahlung im Betrieb des Rudolf M. abgezielt hätten und es komme diesen Aussagen daher volle Beweiskraft zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht, "entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 3 sowie § 4b Abs. 8 MStVG nicht Grundbeiträge und Zuschläge entrichten zu müssen" sowie im "Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften des AVG" verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe trotz eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers wesentliche Beweise nicht aufgenommen und sei auf Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen. Insbesondere werde als Verfahrensmangel gerügt, daß die belangte Behörde die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der Zeugen Johann K., Wilfried F., Manfred M. und Rudolf M. unterlassen und die diesbezügliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht aufgegriffen habe. Die belangte Behörde begründe den unterbliebenen Ortsaugenschein im wesentlichen damit, daß ein solcher im MStVG nicht vorgesehen sei. Sie verkenne dabei völlig, daß das MStVG im § 14 Abs. 3 ausdrücklich auf die Verfahrensvorschriften des AVG hinweise.

§ 40 AVG sehe die mündliche Verhandlung an Ort und Stelle ausdrücklich vor und gebe der Wertung des Gesetzgebers Ausdruck, daß Verhandlungen vorrangig an Ort und Stelle stattzufinden hätten. Die Begründung der belangten Behörde sei daher "schlichtwegs falsch" und widerspreche den Intentionen des Gesetzgebers. Im gegenständlichen Fall sei eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle mit Einvernahme der beantragten Zeugen zweckmäßig und notwendig. Die belangte Behörde messe der Frage, ob im landwirtschaftlichen Anwesen des Rudolf M. Vermahlungen von Getreide stattgefunden hätten, entscheidende Bedeutung zu. Sie stütze ihre diesbezüglichen Feststellungen auf die Berichte bzw. auf die Protokolle des Erhebungsorgans der erstinstanzlichen Behörde. Die genannten Protokolle seien vom Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich beanstandet worden. Diese reichten auch zur Begründung der von der Behörde getroffenen Feststellungen nicht aus. Zur Klärung der Frage, ob Vermahlungen im landwirtschaftlichen Anwesen des Rudolf M. stattgefunden haben, hätten daher jedenfalls einen Lokalaugenschein sowie eine mündliche Verhandlung und eine ergänzende Einvernahme der beantragten Zeugen stattfinden müssen. Dies schon deshalb, um auf die konkreten Einwendungen des Beschwerdeführers überhaupt eingehen zu können. Wesentlich wäre im Hinblick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers auch die Einvernahme der beantragten Zeugen Johann K., Wilfried F., Ernst M. und Rudolf M. gewesen. Die Befragung dieser Zeugen durch das Erhebungsorgan der erstinstanzlichen Behörde sei unter dem Lichte zu sehen, daß dem Zeugen der Zweck der Befragung nicht klar gewesen sei. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides meine, die Zeugen seien gezielt in Richtung Vermahlungen im Betrieb des Rudolf M. befragt worden, so sei dem entgegenzuhalten, daß dies aus dem vorliegenden Protokoll nicht hervorgehe. Die Protokollierung sei im übrigen stark verkürzt, sodaß die Angaben der Zeugen nicht nachvollzogen werden könnten. Die gestellten Fragen seien überhaupt nicht protokolliert worden, auch ob die Zeugen über den Zweck der Befragung aufgeklärt worden seien, gehe aus dem Protokoll nicht hervor. Die angeführten Zeugen wären daher in jedem Falle ergänzend zu befragen gewesen. Dabei wäre insbesondere auf die Einwendungen des Beschwerdeführers einzugehen gewesen. Die unmittelbare Einvernahme der Zeugen in einer mündlichen Verhandlung, der auch der Beschwerdeführer hätte beigezogen werden können, hätte eine wesentlich größere Zuverlässigkeit der Beweisergebnisse erbracht. Wenn die belangte Behörde ausführe, die genannten Zeugen seien schon deswegen nicht zu vernehmen gewesen, weil seit dem bescheidgegenständlichen Prüfungszeitraum bereits "geraume Zeit" verstrichen sei, so nehme sie damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung vorweg. Außerdem seien die genannten Zeugen vom Erhebungsorgan der erstinstanzlichen Behörde ebenfalls erst längere Zeit nach dem zu prüfenden Zeitraum, nämlich im Jahr 1994 befragt worden. Ferner könne die Dauer eines Verwaltungsverfahrens dem Beschwerdeführer, der darauf keinen Einfluß habe, wohl nicht entgegengehalten werden, wenn dieser die ergänzende Befragung von Zeugen beantragt, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten sei, daß der Beschwerdeführer bereits in seiner ersten Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren die Aufnahme der gegenständlichen Beweise beantragt habe. Wenn die belangte Behörde die Aufnahme weiterer Beweise mit dem Hinweis ablehne, die notwendigen Beweise seien bereits von der ersten Behörde "schlüssig" vorgenommen worden, so stelle das in Wahrheit überhaupt keine Begründung dar. Die belangte Behörde führe nicht aus, warum sie die Beweisaufnahme für "schlüssig" erachte. Sie gehe damit auch in keiner Weise auf die Einwendungen des Beschwerdeführers ein. Wenn die belangte Behörde die Aufnahme der Beweise nicht für notwendig halte, so könne damit keineswegs gemeint sein, diese wären nicht relevant, zumal die belangte Behörde ja selbst die Frage, ob im Betrieb des Rudolf M. Vermahlungen stattgefunden hätten, entscheidende Bedeutung beimesse. Gerade zu diesem Thema sollten die genannten Zeugen - ergänzend - befragt werden, damit Beweise an Ort und Stelle aufgenommen würden. Offenbar halte die belangte Behörde aber ergänzende Befragungen der Zeugen für weniger beweiskräftig. Damit nehme sie allerdings in unzulässiger Weise wiederum die Beweiswürdigung vorweg, ohne die genannten Beweise überhaupt aufgenommen zu haben. Dieser Verfahrensmangel sei wesentlich, weil die belangte Behörde ihre Entscheidung von der Frage, ob im Betrieb des Rudolf M. Vermahlungen von Getreide stattgefunden hätten, abhängig mache. Die genannten Zeugen hätte zu diesem Thema an Ort und Stelle ergänzend befragt werden müssen, insbesondere auch um zu klären, ob sie Vermahlungen überhaupt hätten wahrnehmen können. Ferner hätten die Zeugen über die Umstände ihrer Befragung durch das Kontrollorgan der erstinstanzlichen Behörde vernommen werden müssen, um gerade auch im Hinblick auf die Beweiswürdigung zu klären, in welchem Lichte die gegenständlichen Protokolle zu sehen seien. Auch auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, daß eine Getreideschrottung ohne außergewöhnliche Staub- und Lärmentwicklung erfolge, daß es sich dabei um eine durchaus übliche Tätigkeit eines Landwirtes handle und daß damit die gegenteiligen Feststellungen der Behörde erster Instanz unzutreffend seien, gehe die belangte Behörde nicht weiter ein. Sie verweise vielmehr darauf, daß dem Kontrollorgan der erstinstanzlichen Behörde, das die Erhebungen vor Ort geführt habe, "die Qualität eines Amtssachverständigen" zukomme. Aus dem vorliegenden Akt sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, ob es sich bei dem genannten Kontrollorgan um einen Amtssachverständigen gehandelt habe. Jedenfalls sei dem gegenständlichen Verfahren ein Amtssachverständiger nicht beigezogen worden, schon gar nicht sei nachvollziehbar, daß das genannte Kontrollorgan die Erhebungen als Amtssachverständiger geführt habe. Die belangte Behörde hätte daher dem gegenständlichen Verfahren einen Amtssachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens beiziehen müssen. Dieser hätte dann in seinem Gutachten auch die Einwendungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gehabt. Auch die Äußerungen des Kontrollorgans im Protokoll vom 1. Februar 1994 erfülle in keiner Weise die Anforderungen an ein Sachverständigengutachten. Es würden lediglich Behauptungen und Vermutungen aufgestellt, ohne daß diese nachvollziehbar und überprüfbar begründet würden. In Wahrheit handle es sich lediglich um Beweiswürdigung, nicht jedoch um die Darstellung der Klärung technischer Abläufe, wie dies die Aufgabe eines Sachverständigen gewesen wäre. Die belangte Behörde stütze ihre Feststellungen im Hinblick auf die technische Möglichkeit einer Vermahlung im landwirtschaftlichen Anwesen des Rudolf M. entgegen ihren Ausführungen nicht bzw. nicht nachvollziehbar auf das Gutachten eines Amtssachverständigen, wobei die gegenständliche Äußerung ohnedies in keiner Weise den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten gerecht werde. Ferner gehe die belangte Behörde nicht auf die technischen Eiwendungen des Beschwerdeführers ein, sondern weise diese selbst - ohne die auch von ihr als notwendig gehaltenen Beiziehung eines Sachverständigen - ab. Das gegenständliche Verfahren sei daher auch in diesem Punkt mangelhaft geblieben. Dieser Mangel sei wesentlich, da die belangte Behörde bei Beiziehung eines Amtssachverständigen und Einholung eines Gutachtens zu dem Schluß hätte kommen müssen, daß die Vermahlung von Getreide im landwirtschaftlichen Anwesen des Rudolf M. auch ohne außergewöhnliche Lärm- oder Staubentwicklung möglich und den diesbezüglichen Ausführungen des Rudolf M. daher zu folgen sei. Schließlich gehe der angefochtene Bescheid in keiner Weise auf die mehrmaligen Hinweise des Beschwerdeführers, der Walzenstuhl, mit dem die Vermahlungen im landwirtschaftlichen Anwesen des Rudolf M. durchgeführt worden seien, sei nicht nach Rumänien verkauft worden und könne daher nach wie vor besichtigt werden, ein. Vielmehr ziehe die belangte Behörde aus der Nichtbesichtigung des Walzenstuhls den unrichtigen Schluß, daß im landwirtschaftlichen Anwesen des Rudolf M. keine Vermahlungen vorgenommen worden seien. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei in wesentlichen Punkten nicht schlüssig, zumal sich daraus nicht ergebe, warum die belangte Behörde zur Auffassung gelange, das gegenständliche Getreide wäre in der Mühle des Beschwerdeführers vermahlen worden. Selbst wenn nämlich der Landwirt Rudolf M. die Vermahlungen nicht durchgeführt habe, so ließe dies noch nicht den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer die Vermahlungen durchgeführt hätte. Auch der Umstand, daß LKW"s des Beschwerdeführers Transporte vom landwirtschaftlichen Anwesen des Rudolf M. durchgeführt hätten, rechtfertige in keiner Weise die Annahme der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer habe nie bestritten, sondern wiederholt bekräftig, daß er im Auftrag des Rudolf M. Transporte von geschrottetem Getreide durchgeführt habe. Diese Transporte seien mittels Tanklastkraftwagen durchgeführt worden. Auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer als Transporteur aufgetreten sei, lasse keineswegs den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer das gegenständliche Getreide vermahlen hätte. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang noch anmerke, es stünde dem Beschwerdeführer jederzeit frei, mitzuteilen, wohin das gegenständliche Getreide verbracht worden sei, so zeige dies, daß sich die Behörde in keiner Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und wie mangelhaft das gegenständliche Verfahren durchgeführt worden sei. Bei genauerem Studium des Aktes hätte die belangte Behörde die hier aufgeworfene Frage in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. April 1995 beantwortet gefunden. Der Beschwerdeführer habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt, daß er im Auftrag des Landwirtes Rudolf M. die gegenständlichen Transporte von dessen Anwesen zur Firma F. durchgeführt habe. Offenbar habe die Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde keinerlei Beachtung gefunden, sodaß hier auch die Verletzung des Parteiengehörs gerügt werde. Konkret könne die belangte Behörde also nur darauf verweisen, daß der Beschwerdeführer Transporte von geschrottetem Getreide für den Landwirt Rufdolf M. durchgeführt habe. Keinesfalls lasse dies aber den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer dieses Getreide auch vermahlen habe. Schließlich beruhe auch die Annahme der belangten Behörde, es hätten im landwirtschaftlichen Anwesen des Rudolf M. keine Vermahlungen stattgefunden, auf Zeugenaussagen, insbesondere jener des Ernst M., wonach dieser eine Vermahlung nicht beobachtet hätte. Diese Aussagen ließen jedoch eine Feststellung, daß eine Vermahlung tatsächlich nicht stattgefunden habe, nicht zu, weil aus dem Umstand, daß keine Wahrnehmungen über eine Vermahlung gemacht worden wäre, die positive Feststellung, daß tatsächlich keine Vermahlung vorgenommen worden sei, nicht schlüssig abgeleitet werden könne.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 MStVG sind von den Mühleninhabern Grundbeiträge für die Weizenvermahlung in der hier i.V.m. § 13 Abs. 3 MStVG für je 100 kg festgelegten Höhe und Zuschläge zu den Grundbeiträgen gemäß § 4b Abs. 8 MStVG zu entrichten.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Frage strittig, ob die belangte Behöre aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von einer Vermahlung der verfahrensgegenständlichen 157.917 kg Weizen in der Mühle des Beschwerdeführers ausgehen durfte.

Die belangte Behörde gelangte - der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides folgend - zu dieser Feststellung einerseits aufgrund des Umstandes der in Rede stehenden Weizenschrottlieferungen an die Bäckerei Wilhelm F. in Linz durch Tankwagen des Beschwerdeführers sowie der Aussage des Ernst M., wonach nach der Getreide- und Maisernte mittels Tankwagen des Beschwerdeführers das Getreide lose abgefahren worden sei, und andererseits aufgrund des Umstandes, daß von den Nachbarn des landwirtschaftlichen Betriebes des Rudolf M., Johann K. und Ernst M. im fraglichen Zeitraum weder eine starke Lärmbelästigung noch eine übermäßige Staubentwicklung, wie sie nach Meinung der belangten Behörde mit der Vermahlung im Betrieb des Rudolf M. entsprechend dem vom ihm beschriebenen Vermahlungsablauf verbunden sein müßte, wahrgenommen worden sei und überdies die Aussage des Rudolf M. über den Vermahlungsablauf als unglaubwürdig zu erachten sei. Dieser habe nämlich den technischen Vermahlungsablauf dahin beschrieben, daß das Getreide mittels einer Förderschnecke am Betonboden der Einfahrt befördert und über eine kleine Gosse mittels Schieber zum Walzenstuhl gelangt sei. Demgegenüber habe die Betriebsbesichtigung jedoch gezeigt, daß der Betonboden mit altem Staub bedeckt gewesen und die Gosse sowie der Schieber stark angerostet gewesen sei. Auch hätten keine Anzeichen dafür gefunden werden können, daß größere Getreidemengen bewegt worden seien.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Unterlassung der Durchführung der von ihm beantragten Augenscheinsverhandlung, die "jedenfalls" hätte stattfinden müssen, "um auf die konkreten Einwendungen des Beschwerdeführers überhaupt eingehen zu können". Er tut aber nicht auch konkret dar, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Durchführung der, nach dem MStVG nicht zwingend vorgeschriebenen Augenscheinsverhandlung gelangt wäre. Schon aus diesem Grund vermag er mit seinem Vorbringen einen i.S.d. § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen.

Auch mit der weiteren Verfahrensrüge betreffend die (ergänzende) Zeugeneinvernahme des Johann K., des Wilfried F., des Ernst M. und des Rudolf M. wird kein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Mangel aufgezeigt. Denn selbst wenn den drei erstgenannten Personen anläßlich ihrer Befragung durch das Kontrollorgan der Erstbehörde der Befragungszweck "nicht klar gewesen" sein sollte, so folgte daraus noch nicht, daß die von ihnen gemachten Aussagen unrichtig wären. Ob sie allerdings Vermahlungen im Betrieb des Rufolf M. überhaupt hätten wahrnehmen können, ist eine Frage des Beweiswertes ihrer Aussagen, nicht aber Gegenstand der Wahrnehmungen dieser Personen. Es stellt daher keinen Verfahrensmangel dar, wenn die genannten Personen, die angegeben habe, eine entsprechende Lärm- und Staubbelästigung nicht wahrgenommen zu haben, nicht auch darüber befragt wurden, ob sie eine solche überhaupt hätten wahrnehmen können.

Zwar rügt der Beschwerdeführer zu Recht, daß die Argumentation der belangten Behörde, von der beantragten Zeugeneinvernahme werde wegen des verstrichenen Zeitraumes Abstand genommen, die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise vorwegnimmt. Kam den aus diesem Grund unterbliebenen Einvernahmen auf das Verfahrensergebnis aber - wie dargelegt - keine Relevanz zu, so ist auch mit diesem Vorwurf für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Soweit er jedoch gegen die Feststellung der belangten Behörde, seine Behauptung, wonach die Getreideschrottung ohne außergewöhnliche Staub- und Lärmentwicklung erfolge bzw. es sich um eine übliche Tätigkeit eines Landwirtes handle, sei unzutreffend, einwendet, daß für diese Beurteilung die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen wäre, ist ihm schließlich zu entgegnen, daß es auch darauf letztlich nicht ankommt. Denn selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe und die Getreideschrottung - entsprechend dem von Rudolf M. dargestellten Vermahlungsablauf - tatsächlich ohne außergewöhnliche Staub- und Lärmentwicklung erfolge und es daher auch nichts zu besagen habe, daß die Nachbarn eine außergewöhnliche Staub- bzw. Lärmentwicklung nicht wahrgenommen haben, so könnte dies nichts daran ändern, daß das Kontrollorgan der Erstbehörde im Zuge der Besichtigung des landwirtschaftlichen Betriebes des Rudolf M. Umstände vorfand, die die Annahme ausschließen, es habe die von Rudolf M. behauptete Vermahlung stattgefunden. Daß aber die Wahrnehmung des Kontrollorgans, der Betonboden, über den das Getreide befördert worden sein soll, sei mit altem Staub bedeckt und die Gosse sowie der Schieber seien stark verrostet gewesen, unrichtig wäre, ist weder im Verwaltungsverfahren vorgebracht, noch in der vorliegenden Beschwerde behauptet worden.

Konnte die belangte Behörde daher solcherart in nicht als unschlüssig zu erkennender Art und Weise davon ausgehen, daß die Vermahlung des in Rede stehenden Getreides nicht von Rudolf M. durchgeführt wurde, so erweist sich gerade vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. April 1995, er habe "den Transport von Weizenschrottlieferungen mittels eigener LKW"s vom Landwirt Rudolf M. an die Firma F. im Auftrag des Herrn Rudolf M. vorgenommen", auch die weitere Schlußfolgerung der belangten Behörde, die gegenständlichen Getreidemengen könnten nur in der Mühle des Beschwerdeführers vermahlen worden sein, gleichfalls als nicht unschlüssig, sodaß die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040044.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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