TE Vwgh Beschluss 1996/6/18 96/04/0108

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Veröffentlicht am 18.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache der H in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 22. März 1996, Zl. UVS 303.9-22/94-4, betreffend Berichtigung eines Bescheides in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der GewO 1994, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 22. März 1996 berichtigte der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark seinen Bescheid vom

10. Okober 1995 gemäß § 62 Abs. 4 AVG in der Bezeichnung des mit diesem Bescheid bestätigten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 8. Mai 1996 zur Post gegebene Beschwerde. Nach ihrem gesamten Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Unterbleiben der in Rede stehenden Berichtigung verletzt.

Der mit dem angefochtenen Bescheid berichtigte Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10. Oktober 1995 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1996, Zl. 95/04/0239, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Damit trat die Verwaltungsstrafsache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die in der Bestimmung des § 42 Abs. 3 VwGG normierte "ex-tunc"-Wirkung bedeutet, daß der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, daß allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1985, Zl. 85/17/0030).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N. F. Nr. 10.511/A).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß eine derartige Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Aufhebung des zugrunde liegenden (berichtigten) Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht mehr gegeben war, weil durch die Berichtigung eines nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheides Rechte der Beschwerdeführerin nicht betroffen sein können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040108.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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