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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der R B in G, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2019, Zl. W179 2213553-1/2E, betreffend Befreiung von den Rundfunkgebühren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin ab, mit der sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Befreiung von Rundfunkgebühren infolge Nichtvorlage von Nachweisen ihrer Einkommenssituation gewandt hatte.
2 Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision, in der sich die Revisionswerberin „in ihrem Recht auf Befreiung von der Rundfunkgebühr verletzt“ erachtet.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0079, mit weiteren Nachweisen).
4 Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mit weiteren Nachweisen). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags der Revisionswerberin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die beantragte Befreiung inhaltlich tatsächlich zustand.
5 In dem von der Revision vorgebrachten Recht auf Befreiung von der Rundfunkgebühr konnte die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis des BVwG somit nicht verletzt werden, käme vorliegend doch allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag in Betracht (vgl. z.B. VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, wobei gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden konnte.
Wien, am 3. März 2022
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019150037.L00Im RIS seit
20.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022