TE Vwgh Beschluss 2022/3/7 Ra 2019/12/0064

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Veröffentlicht am 07.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §26 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, in der Revisionssache des G S in S, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2019, W213 2219787-1/2E, betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen in einer Angelegenheit einer Dienstzuteilung nach § 39 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, er war gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und wurde auf einem Arbeitsplatz „Landzustelldienst“ verwendet.

2        Mit Schreiben vom 7. September 2016 und (jeweils nach einem Krankenstand des Revisionswerbers) erneut jeweils am 25. September 2017 und 9. Februar 2018 verfügte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Dienstzuteilung des Revisionswerbers auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“. Dem Revisionswerber wurde mitgeteilt, dass seine Versetzung auf den genannten Arbeitsplatz beabsichtigt sei.

3        Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 (wiederholt mit Schreiben vom 15. Februar 2018) erhob der Revisionswerber Einwendungen gegen die geplante Versetzung.

4        Mit Schreiben vom 18. September 2018 stellte der Revisionswerber diverse Feststellungsbegehren unter Geltendmachung der Rechtswidrigkeit und mangelnden Befolgungspflicht der im Zusammenhang mit der Dienstzuteilung und beabsichtigten Versetzung stehenden Weisungen. Ergänzend beantragte er, das Versetzungsverfahren nicht einzuleiten bzw. einzustellen und ihn auf einem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis 5760 Saalfelden einzusetzen. Mit Schreiben vom 11. Jänner 2019 erhob er Säumnisbeschwerde.

5        Am 11. April 2019 erließ die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Bescheid mit nachfolgendem Spruchinhalt:

„I. Ihre Anträge vom 04. Oktober 2017, 15. Februar 2018 und 18. September 2018 auf Feststellung,

1. dass die Aufforderung zum Dienstantritt im Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg als Fachlicher Hilfsdienst/Logistik, Verwendung PT8, Verwendungscode 0841, zurückzunehmen ist,

2. dass die angeordnete Dienstzuteilung zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg als Fachlicher Hilfsdienst/Logistik, Verwendung PT8, Verwendungscode 0841, den Dienst anzutreten aufzuheben ist,

3. dass das eingeleitete Versetzungsverfahren in das Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg als Fachlicher Hilfsdienst/Logistik, Verwendung PT8, Verwendungscode 0841, einzustellen ist,

4. dass entsprechend den dienstrechtlichen Bestimmungen, ‚Bescheid-mäßig‘ über diese unzumutbare und mehr als verschlechternde Versetzung zu erkennen ist,

5. dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 09.09.2016, wiederholt am 06.10.2016, 25.09.2017, 09.02.2018, Sie werden (jeweils) mit Wirksamkeit 09.09.2016, 02.10.2017, 14.02.2018 zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis zum Ablauf des 30.11.2016, 30.12.2017, 31.03.2018 dienstzugeteilt und dort auf einen Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Logistik', Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört und Sie daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehen,

6. in eventu, dass die Arbeitsplatzzuweisungen per 09.09.2016, 02.10.2017, 14.02.2018 zu Unrecht erfolgten, weshalb diese ‚sofort' aufzuheben sind,

7. dass das geplante Versetzungsverfahren nicht einzuleiten bzw. das Versetzungsverfahren umgehend einzustellen und Sie wieder auf einen fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis [S] (als Landzusteller PT 8/B) zu verwenden sind sowie

8. in eventu dass Sie wieder auf Ihrem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis [S] einzusetzen sind,

werden als unzulässig zurückgewiesen.

II. Das Säumnisverfahren wird eingestellt.“

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insofern Folge, als es dessen Spruchpunkt I.5. aufhob (Spruchpunkt A erster Absatz des angefochtenen Erkenntnisses). Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt A zweiter Absatz des angefochtenen Erkenntnisses). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.

7        Die vom 10. Oktober 2019 datierende Revision richtet sich gegen dieses Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.3., I.4., I.6., I.7. und I.8. des Bescheides vom 11. April 2019 abgewiesen wurde.

8        Die in der Revision enthaltene Bezeichnung der Rechte, in denen sich der Revisionswerber für verletzt erachtet, hat folgenden Wortlaut (Schreibweise im Original):

„Revisionspunkt:

Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf Feststellung zu

-    Spruchpunkt I.3., I.4. und des ersten Teils des Punktes I.7 das Versetzungsverfahren einzustellen respektive nicht einzuleiten bzw, bescheidmäßig über die ‚verschlechternde Versetzung‘ zu erkennen,

-    Spruchpunkt I.6, dass die Arbeitsplatzzuweisung zum Verteilerzentrum ... zu Unrecht erfolgte und deshalb sofort aufzuheben ist,

-    Spruchpunkt des 2. Teiles des Punktes I.7. und des Punktes I.8, dass er wieder auf seinen bzw. einen fixen Zustellbezirk in seiner Stammdienststelle als Landzusteller PT8/B zu verwenden bzw. einzusetzen ist

verletzt.“

9        Mit Schriftsatz vom 3. November 2020 teilte der Revisionswerber mit, dass er zum Revisionspunkt „klarstelle“, dass mit der in der Revision verwendeten Formulierung „in seinem subjektiven Recht auf Feststellung zu Spruchpunkt I [...] verletzt“ zum Ausdruck gebracht worden sei, dass er auch in seinem Recht auf Sachentscheidung über seine Anträge „(= Rechtsverletzung durch Zurückweisung der Anträge)“ verletzt worden sei.

10       Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

11       Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0063; 25.10.2017, Ra 2017/12/0095). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0118, mwN).

12       Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0299). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Anträge bestätigt wurde, konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über diese Anträge verletzt werden (siehe abermals VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0118).

13       Zum Schriftsatz vom 3. November 2020 ist Folgendes festzuhalten:

14       Entgegen der in diesem Schriftsatz vorgebrachten Meinung belässt die in der Revision enthaltene Bezeichnung des Revisionspunktes auch keinen Spielraum für eine Deutung in dem im Schriftsatz 3. November 2020 begehrten Sinn, wonach bereits in der Revision auch die Verletzung im Recht auf Sachentscheidung geltend gemacht worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist bereits zu früheren (vom gleichen anwaltlichen Vertreter wie jenem des Revisionswerbers verfassten) Revisionen, in denen der Revisionspunkt gleich wie hier auf die Weise formuliert war, dass - im Wesentlichen unter neuerlicher Bezugnahme auf die das Verwaltungsverfahren einleitenden Sachanträge (hier: jene, die mit den Spruchpunkten I.3., I.4., I.6., I.7 und I.8 des Bescheides vom ... zurückgewiesen wurden)- ein entsprechendes „Recht auf Feststellung“ geltend gemacht wurde, von einer unmissverständlichen (und daher keiner Umdeutung zugänglichen) Formulierung ausgegangen, und hat dazu festgehalten, dass damit eine Rechtsverletzung durch die Zurückweisung des Antrags (somit durch die Verweigerung einer inhaltlichen Erledigung dieser Angelegenheit) nicht geltend gemacht wird (vgl. die hg. Beschlüsse vom 21. Oktober 2020, Ra 2020/12/0030 und Ra 2020/12/0031). Angesichts der gleichartigen Formulierung des Revisionspunktes in der vorliegenden Revision besteht - entgegen der im Schriftsatz vom 3. November 2020 vertretenen Auffassung - kein Raum für die vom Revisionswerber als Klarstellung bezeichnete Umdeutung. Nach dem Ende der Revisionsfrist kann ein - unmissverständlich bezeichneter - Revisionspunkt nicht mehr gegen einen anderen ausgewechselt werden (vgl. VwGH 21.9.2006, 2005/02/0069; 24.11.2016, Ro 2014/07/0037, mwN). Das im genannten Schriftsatz erstattete Vorbringen konnte daher nicht dazu führen, dass die bereits in der Revision enthaltene unmissverständliche Umschreibung des Revisionspunktes modifiziert oder erweitert wäre.

15       Da im Rahmen des Revisionspunkts der hier maßgeblichen Revision vom 10. Oktober 2019 eine - hier als Folge der Bestätigung des Bescheids vom 11. April 2019 ausschließlich in Betracht zu ziehende - Rechtsverletzung durch die Zurückweisung des Antrags (und somit durch die Verweigerung einer inhaltlichen Erledigung dieser Angelegenheit) nicht geltend gemacht wurde, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig (vgl. VwGH 2.10.2019, Ra 2019/12/0032, Rn 28). Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und unter Absehen von der beantragten Verhandlung (§ 39 Abs. 2 Z 1 VwGG) zurückzuweisen.

Wien, am 7. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019120064.L00

Im RIS seit

20.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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