TE Vwgh Beschluss 1996/6/18 96/04/0111

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Veröffentlicht am 18.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/01 Konkursordnung;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §38 Abs1;
GewO 1994 §68 Abs1;
GewO 1994 §68 Abs4;
KO §83;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache des Dr. F, Rechtsanwalt in K, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H-GesmbH in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Februar 1996, Zl. 306.524/1-III/A/2a/96, betreffend Widerruf der Auszeichnung nach § 68 GewO 1994, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 15. Februar 1996 widerrief der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die dem Unternehmen der H-Gesellschaft m.b.H. mit Dekret des seinerzeitigen Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. März 1988 verliehene Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich führen zu dürfen, gemäß § 68 Abs. 4 GewO 1994. Begründet wurde diese Entscheidung damit, mit Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 22. September 1995 sei über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden. Wegen der durch die Insolvenz der Auszeichnungsträgerin verursachten Forderungsausfälle bei Dritten könne vom Vorliegen der Auszeichnungsvoraussetzungen des § 68 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994, wonach das auszuzeichnende Unternehmen eine führende und allgemein geachtete Stellung einnehmen müsse, nicht mehr ausgegangen werden. Abgesehen davon stehe der durch ein Insolvenzverfahren bedingte volkswirtschaftliche Schaden zur Voraussetzung der Verdienste um die österreichische Wirtschaft (§ 68 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994) in direktem Gegensatz. Da somit die Auszeichnungsvoraussetzungen des § 68 Abs. 2 leg. cit. nicht mehr vorlägen, sei die Auszeichnung zu widerrufen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der u.a. dargelegt wird, nach Ansicht des Masseverwalters sei die Berechtigung zur Führung des Bundeswappens dem Unternehmen der H-Gesellschaft m.b.H. verliehen worden und habe Einfluß auf den Wert des Unternehmens, sodaß sie von vermögensrechtlicher Bedeutung sei und die Konkursmasse berühre.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 68 Abs. 1 GewO 1994 kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einem gewerblichen Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform des ausgezeichneten Unternehmens nicht berührt.

Nach dem Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Bundeswappen trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.

Dem Charakter der nach § 68 verliehenen Berechtigung als Auszeichnung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 1980, Slg. N. F. Nr. 10.287/A) entsprechend handelt es sich dabei, vergleichbar der Gewerbeberechtigung (vgl. § 38 Abs. 1 GewO 1994), um ein persönliches Recht, das ebenso wie die Gewerbeberechtigung als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehört, sodaß sich auch die Befugnisse des Masseverwalters (§ 83 KO) nicht auf dieses Recht beziehen und ihm im Verfahren nach § 68 Abs. 4 GewO 1994 Parteistellung somit jedenfalls nicht in seiner so zu verstehenden Eigenschaft als Vertreter des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechtsanspruches zukommt (vgl. sinngemäß das zur Rechtsfrage der Stellung des Masseverwalters in einem Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung ergangene hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1987, Zl. 86/04/0227).

Kommt dem Masseverwalter solcherart aber keine Parteistellung im Verfahren nach § 68 Abs. 4 leg. cit. und damit auch kein subjektives Recht auf Unterbleiben des Widerrufes der dem Gemeinschuldner verliehenen Auszeichnung zu, so mangelt es ihm auch an der nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG für die Berechtigung der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erforderlichen Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte durch den angefochtenen Bescheid (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N. F. Nr. 10.511/A).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040111.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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