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E1ENorm
AVG §38Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Fristsetzungsantrag des Dr. J G in L, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Bundesverwaltungsgericht, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Pensionsbemessung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Pensionsbemessungsverfahren den Vorabentscheidungsbeschluss gemäß Art. 267 AEUV vom 17. Jänner 2022, Zl. W255 2241531-1/7Z, gefasst, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt (vgl. Eingangsbestätigung des EuGH vom 26. Jänner 2022) und eine Abschrift des Vorabentscheidungsersuchens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Es kann daher nicht mehr von einer Rechtsverweigerung durch Untätigsein des Verwaltungsgerichts und damit auch nicht von einer Verletzung der Entscheidungspflicht die Rede sein. Es ist davon auszugehen, dass - ebenso wie in jenem Fall, in dem das Verwaltungsgericht mit einer Aussetzung nach § 38 AVG vorgeht - auch die Erlassung eines Beschlusses, mit dem das säumige Verwaltungsgericht an den EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen herantritt, zur Folge hat, dass damit die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts beendet ist (vgl. VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003, betreffend einen Beschluss, mit dem ein Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gerichtet wurde, oder 2.7.2019, Fr 2019/12/0028, zu einem Aussetzungsbeschluss).
3 Das Verfahren über einen vor dieser Beschlussfassung zulässigerweise eingebrachten Fristsetzungsantrag, mit dem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, die bereits eingetretene und bis dahin aufrechte Säumnis des Verwaltungsgerichts geltend zu machen und auf diese Weise die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts zu beenden, ist nach § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. den bereits zitierten Beschluss vom 22. April 2020).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021120040.F00Im RIS seit
20.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022