Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Matzka, Dr. Faber sowie Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. A* B*, und 2. F* B*, beide *, beide vertreten durch Dr. Claudia Holzmann, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 169.299,44 EUR sA und Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert 169.299,44 EUR), über die Rekurse der klagenden Partei sowie der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandegerichts Linz vom 7. Oktober 2021, GZ 3 R 115/21h-31, mit dem die Rechtsmittel aller Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. Juni 2021, GZ 14 Cg 89/19d-25 zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs der beklagten Parteien sowie dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten der jeweiligen Rekursbeantwortungen werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Begründung:
[1] Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin gegen die beklagten Bauherren Werklohnansprüche für Baumeisterarbeiten geltend. Die Beklagten wandten mangelnde Fälligkeit wegen gravierender Mängel ein und erhoben Gegenforderungen.
[2] Im Parallelprozess waren die beklagten Bauherren mit Werklohnansprüchen der Spenglerin für Schwarzdecker- und Spenglerarbeiten beim selben Bauvorhaben konfrontiert. Die Beklagten vertraten dort den Standpunkt, dass die Spenglerin eine Subunternehmerin der Klägerin sei und daher jedenfalls keinen Anspruch unmittelbar gegen die Beklagten habe.
[3] Die Klägerin und die Beklagten vereinbarten im vorliegenden Verfahren einfaches Ruhen. Sie schlossen – ohne einen Rechtsbeistand oder die Spenglerin beizuziehen – einen außergerichtlichen Generalvergleich, der unter anderem ewiges Ruhen des vorliegenden Verfahrens, eine Zahlung der Klägerin von 22.000 EUR an die Spenglerin und eine entsprechende Einschränkung des Prozessgegenstands im Parallelprozess sowie die Legung einer angepassten Rechnung durch die Spenglerin vorsah.
[4] Der Klägerin und den Beklagten war klar, dass die Vereinbarung somit zum Teil von der Mitwirkung der nicht beteiligten Spenglerin abhing. Diese war jedoch letztlich nicht einverstanden.
[5] Die Beklagten erachteten die außergerichtliche Vereinbarung damit für undurchführbar und hinfällig. Sie beantragten die Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens.
[6] Das Erstgericht setzte das Verfahren mit Beschluss fort.
[7] Im fortgesetzten Verfahren vertrat die Klägerin zwar den Standpunkt, dass der Vergleich wirksam sei. Dennoch hielt sie ihr Klagebegehren auf Zahlung des Werklohns laut Schlussrechnung unverändert aufrecht.
[8] Die Beklagten stellten einen Zwischenantrag auf Feststellung, dass die außergerichtliche Vereinbarung keine Gültigkeit besitze bzw dieses Rechtsverhältnis nicht bestehe.
[9] Das Erstgericht wies sowohl den Zwischenantrag auf Feststellung als auch das Klagebegehren ab. Der „Fortsetzungsantrag“ (sic) sei „mangels Vorbringen zu seinen Voraussetzungen nach §§ 236, 259 Abs 2 ZPO trotz Erörterung dieser Bestimmungen abzuweisen“. Wegen des aufrechten Generalvergleichs sei die Klage abzuweisen.
[10] Die Berufung der Klägerin zielte auf die Zurück- oder Abweisung des Fortsetzungsantrags der Beklagten ab. Hilfsweise stellte die Klägerin einen Aufhebungsantrag.
[11] Das ebenfalls als Berufung bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten wollte die Stattgebung des Zwischenantrags auf Feststellung, hilfsweise ebenfalls die Aufhebung der Entscheidung darüber erreichen.
[12] Das Berufungsgericht wies beide Rechtsmittel zurück. Die Klägerin habe keinen zulässigen Berufungsantrag gestellt, weil das Erstgericht bereits mit dem Fortsetzungsbeschluss über den Fortsetzungsantrag der Beklagten rechtskräftig entschieden gehabt habe.
[13] Das Rechtsmittel der Beklagten sei in Wahrheit ein Rekurs, weil das Erstgericht den Zwischenfeststellungsantrag erkennbar als unzulässig zurück- und nicht abgewiesen habe. Diese Entscheidung hätte richtigerweise in Beschlussform ergehen müssen, die Wahl einer falschen Entscheidungsform durch das Gericht könne die gesetzliche Notfrist nicht verlängern. Die 14-tägige Rekursfrist sei jedoch bereits verstrichen gewesen, als die Beklagten ihr Rechtsmittel eingebracht hätten.
[14] Der Rekurs der Klägerin einerseits und das mal als Rekurs und mal als Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten andererseits wenden sich jeweils gegen die Zurückweisung der eigenen Berufung.
Rechtliche Beurteilung
[15] Beide Rekurse sind zulässig, jedoch nicht berechtigt.
I. Zum Rekurs der Beklagten
1. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels
[16] Das Rechtsmittel der Beklagten an den Obersten Gerichtshof ist ein zulässiger Rekurs analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, kein Revisionsrekurs.
[17] 1.1. Ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem dieses eine Klage oder eine Berufung zurückweist, ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert und die Erheblichkeit der Rechtsfrage mit Vollrekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpfbar (vgl RS0043882; RS0065362; RS0070515; RS0098745 [insbes T16, T17]).
[18] Dagegen ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückweist, grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501; RS0044269 [T1]).
[19] 1.2. Läuft ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts aber auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes hinaus, ist ausnahmsweise (vgl 6 Ob 178/21a) analog § 519 Abs 1 Z 1 Fall 2 ZPO ebenfalls ein Vollrekurs zulässig (vgl RS0098745).
[20] Ein Zwischenantrag auf Feststellung entspricht in diesem Zusammenhang verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage bzw Klageerweiterung, weshalb die Rechtsprechung bei Zurückweisung eines solchen Antrags durch das Gericht zweiter Instanz analog § 519 Abs 1 Z 1 Fall 2 ZPO einen Vollrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässt (RS0043894).
[21] 1.3. Im vorliegenden Fall wies das Gericht zweiter Instanz den Zwischenantrag auf Feststellung nicht selbst zurück. Vielmehr deutete es ein von den Beklagten gegen die erstgerichtliche Entscheidung über diesen Antrag erhobene „Berufung“ in einen Rekurs um und wies diesen als verspätet zurück.
[22] Der Oberste Gerichtshof hatte bereits mehrfach die vergleichbare Konstellation zu entscheiden, dass eine „Berufung“ gegen eine Klagszurückweisung vom Gericht zweiter Instanz in einen Rekurs umgedeutet und wegen Verspätung zurückgewiesen worden war. Da ein derartiger Zurückweisungsbeschluss auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinausläuft, ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung der Vollrekurs zulässig (4 Ob 233/16t mwN).
[23] Diese Überlegungen sind wegen der funktionalen Ähnlichkeit des Zwischenantrags auf Feststellung mit einer Klage auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Das Rechtsmittel der Beklagten im vorliegenden Fall ist daher ein analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässiger Rekurs.
2. Zur behaupteten Nichtigkeit
[24] 2.1. Die Beklagten halten die Entscheidung der zweiten Instanz für nichtig, weil das Gericht Teile ihres Rechtsmittels nicht behandelt habe. Die Beklagten hätten nämlich mit ihrer Berufung vor allem die Feststellung des Erstgerichts bekämpft, dass die außergerichtliche Vereinbarung rechtswirksam sei.
[25] 2.2. Die Beklagten machen damit erkennbar den Nichtigkeitsgrund gemäß § 503 Z 1 iVm § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geltend, also dass für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind, ohne dass diesem Mangel durch eine Berichtigung abgeholfen werden könnte.
[26] Dieser Nichtigkeitsgrund ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur dann verwirklicht, wenn ein Mangel der Gründe überhaupt, nicht aber, wenn eine mangelhafte Begründung vorliegt (RS0042133). Ist die Entscheidung begründet, bleibt aber – wie hier von den Beklagten behauptet – nur die Beweisrüge unerledigt, liegt eine bloße Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz vor (vgl RS0043185).
[27] Einen Nichtigkeitsgrund zeigt der Rekurs somit nicht auf.
3. Zur Rechtsrüge
[28] 3.1. Das Zweitinstanzgericht prüfte die Rechtsnatur und damit die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung anhand folgender Rechtsprechungsgrundsätze, die auch die Beklagten in ihrem Rechtsmittel nicht in Frage stellen:
[29] 3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung beeinflusst das Vergreifen in der Entscheidungsform weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels (RS0036324). Die Verwendung der falschen Entscheidungsform verlängert auch nicht die Rechtsmittelfrist, weil auch Gerichtsfehler nicht zur Verlängerung von Notfristen führen können (RS0036324 [T14]). Ob eine Entscheidung anfechtbar ist und mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen hat, hängt nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat oder wählen wollte, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige ist (RS0041880; RS0041859 [T3]). Hat das Erstgericht beispielsweise eine Klage unrichtiger Weise in Urteilsform zurückgewiesen, so steht dagegen nur der Rekurs offen (RS0040285).
[30] 3.2.2. Im vorliegenden Fall entschied das Erstgericht in Urteilsform und wies im ersten Spruchpunkt den Zwischenantrag auf Feststellung „ab“. Auch gleich zu Beginn der rechtlichen Beurteilung verwendet das Erstgericht nochmals die Formulierung „abzuweisen“.
[31] Aus der weiteren Begründung ist jedoch eindeutig abzuleiten, dass es zum Zwischenantrag auf Feststellung keine meritorische Entscheidung traf, sondern das Fehlen von Vorbringen zu den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 236, 259 Abs 2 ZPO und somit formelle Voraussetzungen für den entscheidenden Umstand hielt. Diese Entscheidung ist eine Zurückweisung und wäre richtig in Beschlussform zu treffen gewesen (7 Ob 62/21z Pkt 2; vgl RS0039709).
[32] Dass das Erstgericht zusätzlich zur falschen Entscheidungsform auch noch den Antrag, über den es entschied, in der rechtlichen Beurteilung als „Fortsetzungsantrag“ statt als „Zwischenantrag auf Feststellung“ bezeichnete, schadet im vorliegenden Fall nicht. Zum einen ist aus dem Spruch und den in der rechtlichen Beurteilung zitierten Gesetzesstellen §§ 236, 259 Abs 2 ZPO eindeutig ersichtlich, dass es um den Zwischenantrag auf Feststellung geht. Zum anderen erkannten die Beklagten – wie aus ihren Rechtsmittelausführungen hervorgeht – einwandfrei, über welchen Antrag das Erstgericht entscheiden wollte.
[33] 3.2. Die Beklagten argumentieren nun, dass ihr Rechtsmittel an die zweite Instanz (auch) eine Berufung gewesen sei, weil sie nicht nur die Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag, sondern auch die Feststellungen des Erstgerichts zur Wirksamkeit der außergerichtlichen Vereinbarung bekämpft hätten.
[34] 3.2.1. Einer Partei steht nach der Rechtsprechung im Allgemeinen für die Anfechtung einer Entscheidung die längere Rechtsmittelfrist offen, wenn in eine Ausfertigung mehrere Beschlüsse oder – wie hier – ein Urteil und ein Beschluss aufgenommen werden, die bei selbständiger Anfechtung unterschiedlichen Rechtsmittelfristen unterliegen (RS0002105; RS0041670).
[35] Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt es bei Anwendung dieses Grundsatzes jedoch auf die konkrete Situation der Partei an, die ein Rechtsmittel erhebt. Die längere Frist steht daher nur dann zur Verfügung, wenn der Partei auch ein Rechtsmittel gegen die länger anfechtbare Entscheidung zusteht (5 Ob 225/21f Rz 13 mwN). Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn ein klageabweisendes Urteil und ein positiver Beschluss über die Zulässigkeit einer Klageänderung zu beurteilen sind, weil der Beklagte in Bezug auf die Klageabweisung nicht beschwert ist (1 Ob 36/14x).
[36] 3.2.2. Im vorliegenden Fall bestätigte das Zweitinstanzgericht sowohl ein abweisendes Ersturteil als auch die Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrags der Beklagten mit Beschluss.
[37] Der Rechtsmittelantrag der Beklagten betraf eindeutig ausschließlich den ersten Spruchpunkt (zum Zwischenantrag auf Feststellung), dessen Abänderung bzw Aufhebung die Beklagten beantragten. Den zweiten Spruchpunkt, also die Abweisung des Klagebegehrens, ließen die Beklagten – entgegen ihren nunmehrigen Darlegungen – damals (naturgemäß) unbekämpft.
[38] 3.2.3. Richtig ist zwar, dass die Beklagten in der Ausführung ihres Rechtsmittels an die zweite Instanz auch die Feststellungen zur außergerichtlichen Vereinbarung thematisierten. Dies konnte das Rechtsmittel aber schon deshalb nicht zu einer Berufung machen, weil die Beklagten durch die Entscheidung des Erstgerichts über das Klagebegehren nicht beschwert waren.
[39] Eine formelle Beschwer durch die Entscheidung scheidet aus, weil das Gericht dem Antrag der Beklagten auf Klagsabweisung stattgab (vgl RS0041868).
[40] Auch eine materielle Beschwer liegt nicht vor, weil die Rechtsstellung der Beklagten durch keinen Aspekt der erstinstanzlichen Entscheidung über das Klagebegehren beeinträchtigt wird (vgl RS0041868). Die Entscheidungsgründe – die hier auch Feststellungen zur außergerichtlichen Vereinbarung der Parteien umfassen – entfalten nämlich grundsätzlich keine Bindungswirkung und bewirken keine Beschwer (RS0043947; RS0043259). Die materielle Rechtskraft erstreckt sich auf die Tatsachenfeststellungen nämlich nur soweit, als diese zur Individualisierung des Spruchs notwendig sind (RS0043259 [T4]). Hier liegt insbesondere auch keiner der im Rechtsmittel zitierten Ausnahmefälle vor, wie etwa ein Zwischenurteil zum Grund des Anspruchs, bei dem die Entscheidungsgründe die Parteien beschweren könnten, weil sie ja das weitere Verfahren zur Höhe des Anspruchs beeinflussen (vgl RS0040958; RS0043947 [T2, T6]).
[41] Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht kein Zwischenurteil gefasst und – wie oben herausgearbeitet – auch über den Zwischenantrag auf Feststellung keine meritorische Entscheidung getroffen. Seine Tatsachenfeststellungen zur außergerichtlichen Vereinbarung binden in künftigen Verfahren weder die Klägerin noch die Beklagten.
[42] 4. Zusammengefasst ging das Gericht zweiter Instanz daher zurecht davon aus, dass das Rechtsmittel der Beklagten in Wahrheit ein verspäteter Rekurs war.
[43] II. Zum Rekurs der Klägerin
[44] 1. Die Klägerin wiederholt in ihrem Rekurs ihre Rechtsansicht, dass das Berufungsgericht den von den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Fortsetzungsantrag ab- oder zurückzuweisen gehabt hätte.
[45] 1.1. Gemäß § 168 ZPO können die Parteien vereinbaren, dass ein Verfahren ruhen soll. Das Ruhen des Verfahrens dauert so lange, bis von einer der Parteien die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung oder, wenn das Verfahren während des Laufes einer Frist zur Vornahme einer Prozesshandlung eingestellt wurde, die neuerliche Bestimmung einer Frist für diese Prozesshandlung beantragt wird.
[46] Beim Fortsetzungsbeschluss handelt es sich nicht bloß um eine prozessleitende Verfügung (2 Ob 278/48), er kann deshalb – ebenso wie die Verweigerung der Fortsetzung des Verfahrens – angefochten werden (2 Ob 278/48; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 §§ 168–170 ZPO Rz 8). Dies hat die Klägerin hier nicht getan.
[47] 1.2. Ein „ewiges Ruhen“ ist in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. Seine Vereinbarung steht daher einem Fortsetzungsantrag nach Ablauf der dreimonatigen Mindestfrist nicht im Wege (vgl RS0036703).
[48] Im fortgesetzten Verfahren ist bei einem Vorbringen, dass ewiges Ruhen vereinbart worden sei, der materiell-rechtliche Inhalt der Vereinbarung und allenfalls ihre Wirksamkeit zu prüfen (vgl RS0036703; vgl auch RS0036802). Das Gericht hat also zu untersuchen, ob die Ruhensvereinbarung eine materiell-rechtliche Parteienübereinkunft enthält (und damit eine doppelfunktionelle Prozesshandlung ist), sowie ob und welcher Form die Parteien zugleich auch das zwischen ihnen streitige Rechtsverhältnis bereinigen wollten (vgl RS0036748).
[49] Entsprechend dem Ergebnis dieser Prüfung kann sich das Klagebegehren aufgrund der ursprünglichen oder aufgrund der novierten Rechtslage als berechtigt oder als unberechtigt erweisen (vgl zB 7 Ob 323/97v). Die von der Klägerin befürchtete Präjudizierung des Verfahrensausgangs schon durch die bloße Bewilligung eines Fortsetzungsantrags findet daher gerade nicht statt.
[50] 1.3. Das Erstgericht hat daher völlig richtig dem prozessual jedenfalls zulässigen Fortsetzungsantrag der Beklagten mit einem separaten Beschluss stattgegeben. Das angefochtene Urteil enthielt keine Entscheidung über den Fortsetzungsantrag mehr, sondern nur noch über die Berechtigung des Klagebegehrens.
[51] Der Berufungsantrag der Klägerin war daher – wie vom Berufungsgericht richtig erkannt – unzulässig.
[52] 2. Die Klägerin argumentiert in ihrem Rekurs, dass sie in der Berufung aber einen jedenfalls zulässigen Hilfsantrag gestellt habe. Sie habe nämlich auch die Zurückverweisung der Rechtssache ans Erstgericht beantragt. Darüber habe das Berufungsgericht sehr wohl inhaltlich zu entscheiden gehabt.
[53] Richtig ist, dass die Klägerin beantragte, in eventu möge das Berufungsgericht „das Urteil im angefochtenen Umfang aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen“.
[54] Diese Formulierung kann jedoch hier nur so verstanden werden, dass die Klägerin eine neuerliche erstgerichtliche Entscheidung über den Fortsetzungsantrag anstrebte. Sie führt nämlich in der gesamten Berufung keine Argumente ins Treffen, die für eine (auch nur teilweise) Klagsstattgebung sprächen. Vielmehr setzt sie sich ausschließlich mit der vermeintlichen Unrichtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts über den Fortsetzungsantrag auseinander.
[55] III. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Da die jeweiligen Rekursbeantwortungen kostenmäßig gleich zu bewerten waren, heben sich die Kosten gegenseitig auf.
Textnummer
E134464European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00199.21Z.0223.000Im RIS seit
20.04.2022Zuletzt aktualisiert am
20.04.2022