TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/19 95/01/0488

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Z in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Mai 1995, Zl. 4.345.909/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Mai 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", der am 2. Jänner 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist und am darauffolgenden Tag einen Asylantrag gestellt hat - gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Februar 1995, mit welchem sein Asylantrag abgewiesen worden war, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur deshalb kein Asyl gewährt, weil sie seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verneint hat, sondern auch deshalb, weil sie der Ansicht war, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei. Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung im erstinstanzlichen Verfahren aus, daß er sich vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn aufgehalten habe, und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, mit ausführlichen weiteren Judikaturhinweisen), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, er sei durch Ungarn nur durchgereist und habe sich dort nicht aufgehalten, sondern versucht, nach Österreich zu kommen, ist ihm entgegenzuhalten, daß es nach der zitierten Judikatur für die Erlangung der "Verfolgungssicherheit" weder auf die Verweildauer im Drittland, noch auf den Ort der tatsächlichen "Fluchtbeendigung" ankommt, sondern nur darauf, daß der Flüchtende unter Bedachtnahme auf das (auf die Vermeidung weiterer Verfolgung ausgerichtete) Sicherheitsbedürfnis seinen "Fluchtweg" schon vor der Einreise nach Österreich hätte abbrechen können, was auch dann der Fall ist, wenn die Verweildauer im Drittland nur kurz bemessen war und dort kein stationärer Aufenthalt genommen wurde.

Auch der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Beschwerdeführers, er sei "nicht sonderlich vorgebildet", vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es nach der erwähnten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die subjektive Kenntnis des Asylwerbers über die Verhältnisse im Drittstaat ankommt, sondern ausschließlich auf die objektive Tatsache, ob dort Verfolgungssicherheit eingetreten war. Mit dem Vorbringen, er habe "von vielen Seiten erfahren, daß in anderen Ländern man einfach wieder abgeschoben wird", macht der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände geltend, welche gegen die Annahme der Verfolgungssicherheit in Ungarn sprechen.

Umstände die darauf schließen ließen, daß der Beschwerdeführer auf dem Boden der bestehenden Rechtslage in Ungarn - das mit Wirksamkeit vom 12. Juni 1989 Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention in bezug auf Ereignisse in Europa wurde (siehe BGBl. Nr. 260/1992) - nicht vor Verfolgung sicher gewesen sei, hat er somit in der Beschwerde konkret nicht geltend gemacht. Da bereits die Erstbehörde den Asylausschließungsgrund der "Verfolgungssicherheit" herangezogen hat und der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine gegen die "Verfolgungssicherheit" in Ungarn sprechenden Umstände vorgebracht hat, stünde einem solchen Beschwerdevorbringen im übrigen auch das Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) entgegen.

Schließlich sind auch die weiteren Beschwerdeausführungen, die sich auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beziehen, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil auch dann, wenn der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 wäre, der von der belangten Behörde gebrauchte Ausschließungsgrund zum Tragen käme (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, Zl. 94/01/0755).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010488.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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