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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über den Antrag des J in W, vertreten durch Dr. E in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Asylangelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit seiner am 10. Oktober 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingabe beantragt der Beschwerdeführer die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 79 Abs. 1 lit. a AVG" und begründete dies damit, die Behörde habe seinen Berufungsantrag gegen den "zweitinstanzlichen Bescheid des BMfI vom 10. Juli 1995, Zl. 4.346.709/1-III/13/95," abgewiesen. Eine fristgerechte Antragstellung auf Verfahrenshilfe sei ihm nicht möglich gewesen, da er auf Veranlassung des Bundesasylamtes sich in Schubhaft im Polizeigefangenenhaus E befunden habe und wegen seiner Unkenntnis der deutschen Sprache nicht in der Lage gewesen sei, Hilfe zu verlangen. Er sei nachweislich von niemandem, auch keinem Vertreter einer Hilfsorganisation, besucht worden. Lediglich anläßlich der Aushändigung des erstinstanzlichen Bescheides sei ihm von einer Flüchtlingsberaterin "beschieden worden, daß in Kollaboration mit der Botschaft seines Heimatlandes in London seine Rückschiebung veranlaßt" werde. Er sei demnach durch ein unabwendbares und nicht von ihm verschuldetes Ereignis, nämlich seiner Isoliertheit im Polizeigefangenenhaus E, verhindert gewesen, den Antrag auf Verfahrenshilfe rechtzeitig zu stellen. Er stellte den Antrag,
"die fristgerecht eingebrachte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis, den Antrag auf Verfahrenshilfe rechtzeitig zu stellen, zu bewilligen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung beizulegen."
Mit Ergänzungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1995 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, klarzustellen, wogegen die Wiedereinsetzung konkret begehrt werde. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses ........ zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Es wurde dem Beschwerdeführer bereits im Ergänzungsauftrag vorgehalten, daß ihm der von ihm zu bekämpfende Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Juli 1995, Zl. 4.346.709/1-III/13/95, am 13. Juli 1995 zugestellt worden ist und er bereits am 24. Juli 1995, also innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen diesen Bescheid gestellt hat. Mit hg. Beschluß vom 28. Juli 1995, Zl. VH 95/01/0163, wurde dem Beschwerdeführer auch die Verfahrenshilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. T zum Verfahrenshelfer bestellt. In Ermangelung einer Beantwortung der im Ergänzungsauftrag geforderten Klarstellung, gegen welche Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt werde, bleibt daher diese für eine Entscheidung über den gestellten Antrag essentielle Voraussetzung unklar, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand doch begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde (vgl. hg. Beschluß vom 20. Jänner 1986, Zl. 86/10/0002, u.a.). Der Antrag, dem daher nach wie vor entscheidungswesentliche Tatbestandsbehauptungen fehlen, war aus diesem Grunde gemäß dem nach § 62 Abs. 1 VwGG anzuwendenden § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen, ohne daß ein weiteres Verbesserungsverfahren (§ 24 Abs. 2 VwGG) einzuleiten gewesen wäre.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den - an sich gemäß § 62 Abs. 1 VwGG i.V.m. § 71 Abs. 6 AVG zulässigen - Antrag, dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010448.X00Im RIS seit
20.11.2000