RS Vwgh 2010/3/22 2006/15/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2010
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1 Abs1 Z1
UStG 1994 §4 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2006/15/0139 E 22.03.2010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0122 E 22. Dezember 2004 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch zwischen bestimmten Personen, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung (Hinweis E 24. Juni 2004, 2000/15/0140). Nur nach dem mit dieser Leistung im Zusammenhang stehenden Entgelt bemisst sich beim leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer (vgl. § 4 Abs. 1 UStG 1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006150140.X02

Im RIS seit

19.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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