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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/15/0122 E 22. Dezember 2004 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch zwischen bestimmten Personen, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung (Hinweis E 24. Juni 2004, 2000/15/0140). Nur nach dem mit dieser Leistung im Zusammenhang stehenden Entgelt bemisst sich beim leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer (vgl. § 4 Abs. 1 UStG 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150140.X02Im RIS seit
19.04.2022Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022