RS Vwgh 2022/3/14 Ra 2020/02/0249

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Veröffentlicht am 14.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §52
StVO 1960 §4 Abs1 lita
StVO 1960 §4 Abs1 litc
StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §99 Abs2 lita
VStG §24
VStG §5 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Es bedarf zur Beurteilung der Frage, ob der an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligte Lenker des Fahrzeuges den Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken hätte müssen, erforderlichenfalls der Einholung des Gutachtens eines technischen Sachverständigen, dessen Aufgabe es ist, aus der Art und dem Ausmaß der festgestellten Schäden und der dadurch verursachten Geräusche und Erschütterungen auf Grund seines Fachwissens entsprechende Schlüsse in Bezug auf ihre Wahrnehmbarkeit durch den Lenker zu ziehen (vgl. VwGH 23.1.1991, 90/03/0051).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020249.L03

Im RIS seit

19.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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