RS Vwgh 2022/3/14 Ra 2020/02/0249

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Veröffentlicht am 14.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37
KFG 1967 §49 Abs4
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

§ 49 Abs. 4 KFG 1967 schreibt für die Ausgestaltung der Kennzeichen vor, dass die Schriftzeichen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m lesbar sein müssen. Mit den in der Anzeige wiedergegebenen Witterungsverhältnissen und daraus allenfalls folgenden Beeinträchtigungen der Sicht setzt sich das VwG nicht auseinander. Die demgegenüber vom Beschuldigten konkret aufgestellte Zeit- und Wegberechnung stellt kein bloß allgemeines, aus Mutmaßungen bestehendes Vorbringen (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/18/0332) dar, welches keiner weiteren fachlichen Auseinandersetzung bedurft hätte. Es ist nicht auszuschließen, dass das VwG bei umfassender Erörterung sämtlicher Beweisergebnisse und Lösung aller Fachfragen, sowie allfälliger Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Ergebnis hätte gelangen können, dass der Zeuge das Kennzeichen des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs nicht hätte ablesen können und nicht der von ihm gelenkte LKW oder Anhänger den PKW des Zeugen gestreift hätte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020249.L01

Im RIS seit

19.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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