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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1Rechtssatz
Grundgedanke der hg. Rechtsprechung zu § 44a Z 2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2019/17/0116). Entsprechendes gilt auch für die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nach § 44a Z 3 VStG, zumal darunter jene Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen ist, welche die Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. VwGH 2.12.2021, Ra 2021/02/0178).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020268.L01Im RIS seit
19.04.2022Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022