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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Zur Prüfung, ob der Tatbestand des § 98a KFG 1967 erfüllt ist, sind Feststellungen unerlässlich, aus denen abgeleitet werden kann, dass das konkrete im Fahrzeug verbaute Gerät geeignet ist, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung aktuell zu beeinflussen oder zu stören (vgl. VwGH 19.7.2021, Ra 2020/02/0084). Dazu reicht es nicht aus, wenn das VwG die Negativfeststellung trifft, die Funktionsfähigkeit der Radar- bzw. Laserblockeranlage könne nicht festgestellt werden. Die Ungewissheit des VwG, wonach nicht gesagt werden könne, ob es nach der Entfernung der Steuereinheit zu einem erneuten Einbau einer Steuereinheit gekommen sei und daher am Kontrolltag alle erforderlichen Bauteile eines Laserblockers am Fahrzeug vorhanden gewesen seien, langt nicht aus, um von einer Eignung zur Beeinflussung oder Störung technischer Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung auszugehen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020259.L01Im RIS seit
19.04.2022Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022