RS Vwgh 2022/3/21 Ra 2020/02/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56
KFG 1967 §98a
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Zur Prüfung, ob der Tatbestand des § 98a KFG 1967 erfüllt ist, sind Feststellungen unerlässlich, aus denen abgeleitet werden kann, dass das konkrete im Fahrzeug verbaute Gerät geeignet ist, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung aktuell zu beeinflussen oder zu stören (vgl. VwGH 19.7.2021, Ra 2020/02/0084). Dazu reicht es nicht aus, wenn das VwG die Negativfeststellung trifft, die Funktionsfähigkeit der Radar- bzw. Laserblockeranlage könne nicht festgestellt werden. Die Ungewissheit des VwG, wonach nicht gesagt werden könne, ob es nach der Entfernung der Steuereinheit zu einem erneuten Einbau einer Steuereinheit gekommen sei und daher am Kontrolltag alle erforderlichen Bauteile eines Laserblockers am Fahrzeug vorhanden gewesen seien, langt nicht aus, um von einer Eignung zur Beeinflussung oder Störung technischer Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung auszugehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020259.L01

Im RIS seit

19.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten