TE Vwgh Beschluss 2022/3/23 Ra 2021/02/0141

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Veröffentlicht am 23.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133
VwGG §34 Abs1
VwGG §45
VwGG §46

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die „Beschwerde“ des K in B gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2022, Ra 2021/02/0141-13, betreffend eine Verfahrenseinstellung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2022, Ra 2021/02/0141-13, wurde das Revisionsverfahren des Antragstellers mangels Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

2        Dagegen richtet sich eine Eingabe des Antragstellers vom 10. März 2022, in welcher dieser „Beschwerde“ erhebt.

3        Dieser Antrag stellt sich nach seinem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 26. Jänner 2022 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. VwGH 28.7.2021, Ra 2021/10/0088, mwN).

4        Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 45 und 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen daher auch nicht von sich aus abändern (vgl. VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0089).

5        Die Eingabe vom 10. März 2022 war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

6        Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich mit diesem Beschluss klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegenden kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. VwGH 12.11.2021, So 2021/03/0012, mwN).

Wien, am 23. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020141.L02

Im RIS seit

19.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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