Norm
StGB §310Rechtssatz
Die Frage nach der Eignung einer Tathandlung, ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse zu verletzen, betrifft zwar eine Rechtsfrage. Der Vorsatz des Täters muss aber die, die Verletzungseignung (in tatsächlicher Hinsicht) begründenden Umstände umfassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133924Im RIS seit
19.04.2022Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022